Was bringt die Zukunft?
Sehr geehrte Damen und Herren,
in diesen Tagen stellt sich insbesondere angesichts der Rückwärtsgewandtheit einiger politischer Meinungen die drängende Frage, was die Zukunft wohl bringen mag: mehr Protektionismus, mehr Nationalismus, mehr Hate Speech und Fake News? Dass es aber mehr Glasfaser geben wird, steht nicht zur Debatte – wohl aber der Weg in die Gigabit-Gesellschaft. Um dafür ein Leitbild zu finden, diskutierte der TK-Verband VATM am 20. Februar 2024 mit Marktteilnehmern und Politikern. Lesen Sie, was dabei herauskam.
Um ihre Zukunft bangen derzeit mittelständische Kabelnetzbetreiber, denen aufgrund eines Sonderkündigungsrechts die langfristig angelegten Gestattungsverträge im Sommer wegbrechen – und damit die Grundlage für die Refinanzierung ihrer Investitionen in die Kabelnetze. Was den Unternehmen droht, erklärt MediaLABcom-Herausgeber Heinz-Peter Labonte in einem seiner Beiträge. Labontes zweiter Beitrag ist nicht minder dramatisch: den privatfinanzierten Lokal- und Regionalsendern brechen die Werbekunden weg. Die Politik schaut tatenlos beim Sendersterben zu.
Die Zukunft des Mobilfunks heißt 5G (jedenfalls so lange, bis 6G marktreif ist). Die Frage ist allerdings, wie unter den inzwischen vier Mobilfunknetzbetreibern und den Diensteanbietern Wettbewerb sichergestellt werden kann. Die BNetzA legte zu ihrer Idee, die Ende 2025 auslaufenden Frequenzzuteilungen zu verlängern, ein Gutachten vor, demzufolge der Mobilfunkmarkt prima funktioniere. Allerdings sagt ein anderes Gutachten, dass eine Zuteilungsverlängerung verfassungswidrig wäre. Was ist da los?
Die Diskussion um die zukünftige Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist (gefühlt schon immer) in vollem Gange. Nun ploppt wegen eines Wettbewerbsverstoßes der BRmedia GmbH die Debatte um ein Werbeverbot bei ARD und ZDF wieder auf. Unser Rechtsexperte Florian Frisse hat dazu seine ganz eigene Meinung. Kann es in Zukunft einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk ohne Werbung geben? Müsste er vielleicht sogar werbefrei sein?
Nicht ganz so lang wie die Reformdebatte um die Öffentlich-Rechtlichen andauert, verhandelte die Deutsche Netzmarketing GmbH (DNMG) mit der ARD um Einspeiseentgelte für die in der DNMG organisierten Kabelnetzbetreiber. Über die Einigung, FAST Channels im Kabel und das Ende des Sammelinkassos sprachen wir mit DNMG-Geschäftsführer Ingo Schuchert.
Lange Verhandlungen stehen jedoch im Rahmen der Verbreitung von FAST Channels an. In dieser Ausgabe setzt unser Gastautor, Rechtsanwalt Michael Schmittmann, seine medienpolitische und -rechtliche Betrachtung fort.
Bei all den Zukunftsthemen sei ein Blick in den medienhistorischen Rückspiegel erlaubt. Im Podcast „Medien im Visier“ talkte sich Danilo Höpfner in der vergangenen Ausgabe mit Privat-TV-Pionier Jürgen Doetz durch 40 Jahre Privatfernsehen. Anekdoten und Schmankerl aus 40 Jahren Privatradio dürfen wir in der neuen Podcast-Folge von Helmut G. Bauer erwarten. Der Mitbegründer von Radio NRW ist ebenfalls ein Mann der ersten Stunde.
Neuigkeiten vom Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation und Kurzmeldungen runden die Ausgabe ab. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre.
Heinz-Peter Labonte, Herausgeber
Marc Hankmann, Redaktionsleiter
Dr. Jörn Krieger, Redakteur
Ausgabe 126 • März 2024
Inhalt
ARD und DNMG einigen sich über Einspeisekonditionen
Dr. Jörn Krieger
Die ARD-Landesrundfunkanstalten und die Deutsche Netzmarketing (DNMG) haben eine langfristige Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, die die Verbreitung der ARD-Programme und -Dienste in den Netzen der DNMG-Netzbetreiber regelt. Die Rechtsstreitigkeiten über die Einspeisekonditionen werden im Zuge der Einigung beigelegt.
„Da kann man nur den Kopf schütteln“: DNMG-Geschäftsführer Ingo Schuchert über erreichte Einigungen und neue Herausforderungen
Marc Hankmann
Das Ingo Schuchert trotz der erfolgreichen Einigung mit der ARD die Stirn in Falten legt, beweist, dass nach der Herausforderung vor der Herausforderung ist, denn auf Kabelnetzbetreiber kommt in den nächsten Monaten einiges zu. Dazu gehören aber auch erfreuliche Entwicklungen wie etwa TIVEE, um aus Nutzern Kunden zu machen. Wie das funktioniert, erklärt der Geschäftsführer der Deutschen Netzmarketing GmbH (DNMG) im Interview mit MediaLABcom ebenso wie das Vorgehen gegen ARTE.
TV-Paket mit FAST Channels für Kabelnetzbetreiber geht an den Start
Dr. Jörn Krieger
Die Deutsche Netzmarketing (DNMG) bietet ihren Netzbetreibern ab sofort ein Paket mit FAST Channels zur Einspeisung an: TIVEE wird auf einem eigenen Sendeplatz in das Kabelnetz integriert und gibt über den HbbTV-Standard Zugriff auf eine Auswahl von FAST Channels aus verschiedenen Kategorien, die über das Internet auf den Fernseher gelangen. Mit dem Vorstoß will die DNMG nach eigenen Angaben die Barrieren zwischen Kabelfernsehen (DVB-C) und Streaming (IP) durchbrechen und beide Welten verbinden.
Die Abschaltung des Sammelinkassos der Kabelnetzbetreiber: eine Gefahr für den Mittelstand
Heinz-Peter Labonte
Sky startet Kabel-TV-Alternative für Mieter
Dr. Jörn Krieger
Sky reagiert auf den Wegfall der Kabel-TV-Umlagefähigkeit auf die Mietnebenkosten zum 1. Juli 2024 mit einem neuen TV-Streaming-Paket. Sky TV umfasst für 10 Euro pro Monat bei einer Laufzeit von zwölf Monaten die wichtigsten Free-TV-Sender in HD-Qualität, unter anderem von ARD, ZDF, RTL und ProSiebenSat.1, zahlreiche Apps und Mediatheken. Mit dabei ist auch der Sportnachrichtenkanal Sky Sport News HD sowie als Option ein Jahr Discovery+ ohne Zusatzkosten. Nach einem Jahr fallen 15 Euro pro Monat an
Liegt die Zukunft des lokalen Fernsehens in Deutschland schon hinter uns … oder meistern die Lokal-/Regionalsender die Herausforderungen?
Heinz-Peter Labonte
Die mittelständischen Lokal-TV-Sender in Deutschland stehen vor beispiellosen Herausforderungen. Die ausschließliche Finanzierung durch private Werbeeinnahmen hat in den vergangenen Krisenjahren zu einer prekären Situation geführt. Viele Kunden der Sender, insbesondere aus dem Einzelhandel, haben die wirtschaftlichen Turbulenzen nicht überstanden, was zu einem dramatischen Rückgang der Werbeeinnahmen führte.
Auf der anstrengenden Suche nach einem politischen Leitbild für den TK-Markt
Marc Hankmann
Wenn man die Marktteilnehmer fragt, wie der Telekommunikationsmarkt der Zukunft aussehen soll, kommen solche Aussagen in Richtung Politik wie „Lassen Sie uns in Ruhe die Netze bauen“. Fragt man die Politik, ist schnell von Rahmenbedingungen die Rede und dass wir bis 2030 flächendeckend Glasfaser ausbauen wollen. Aber ist das ein Leitbild für die Zukunft? Nein, sagt der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM).
Mobilfunkmarkt: Kampf der Gutachten im Kampf um Frequenzen
Marc Hankmann
Ende 2025 laufen die Nutzungsrechte für Frequenzen im Mobilfunk in den Bereichen 800, 1.800 und 2.600 MHz aus. Anstelle eines Vergabeverfahrens denkt die Bundesnetzagentur (BNetzA) darüber nach, die Nutzungsrechte um mindestens fünf Jahre zu verlängern – vorausgesetzt es existiert auf dem Endkunden- und Vorleistungsmarkt genügend Wettbewerb.
Werbung bei ARD und ZDF: Eilverfahren gegen BR-Tochter feuert Grundsatzdebatte an
RA Florian Frisse und Jana Dechert
Anfang Februar 2024 hat das Landgericht München im Eilverfahren (Az.: 1 HK O 15402/23) entschieden, dass die BRmedia GmbH, eine 100-prozentige Tochter des Bayerischen Rundfunks (BR), mit bestimmten Werbeaussagen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen hat. Das führte zu einem Eilverfahren gegen die BRmedia.
Medien im Visier – der Podcast von MediaLABcom
Danilo Höpfner
40 Jahre Privat-Radio in Deutschland
Vom Abfallprodukt im Kabel zum nationalen Hörfunk. Vieles ist seit dem Start des ersten deutschen Privatsenders 1984 geschehen. Wie hat das Privatradio die Medienlandschaft über die Jahrzehnte verändert? Hören junge Menschen heute überhaupt noch Radio? Über 40 Jahre Privatfunk sprechen wir in dieser Ausgabe mit Helmut G. Bauer, der unter anderem Radio NRW mit aufgebaut und später den Berliner Rundfunk geführt hat.
Phänomen FAST Channels – eine medienpolitische und -rechtliche Betrachtung (2. Teil)
RA Michael Schmittmann
FAST Channels (Free-Add-Supported Streaming Television) sind – wie wir im ersten Teil ausgeführt haben – nicht einfach und eindeutig zu erfassen. Ihre Vielseitigkeit und geschmeidige Positionierung zwischen klassischen TV-Formen zeigt die FAST-Channels möglicherweise als Nutznießer eines medienpolitischen und -rechtlichen Vakuums. Es ist zwar mit einem Bedeutungsgewinn auch in Deutschland zu rechnen, allemal mit einer starken Auswirkung auf Werbeumsätze, aber nicht mit kurzfristiger Anpassung der Rechtslage. Deshalb ist zu fragen, wie das geltende Recht sie erfasst und ob das nicht auch schon ausreicht.
Separater Vertrag für IPTV notwendig: Gericht entscheidet im Streit von RTL und NetCologne
Dr. Jörn Krieger
Das Oberlandesgericht München hat ein Grundsatzurteil zu Weitersenderechten für Free-TV-Programme gefällt. Das Urteil bestätigt die diesbezügliche Vertragspraxis von RTL, VOX, ntv, Super RTL und RTLzwei, wie RTL Deutschland in Köln mitteilte. Die Sender lizenzieren ihre DVB-C-Kabelweitersenderechte und ihre IPTV- beziehungsweise OTT-Verbreitungsrechte seit jeher unabhängig voneinander.
Neues vom FRK
Durchbruch! Endlich faire Konditionen für alle Kabelnetzbetreiber
Der Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK) begrüßt die Einigung zwischen der ARD und der Deutschen Netzmarketing GmbH (DNMG) zur Verbreitung der ARD-Programme in den Netzen der in der DNMG organisierten Netzbetreiber. „Ein langer, beschwerlicher Weg, den die DNMG und der FRK zum Teil gemeinsam gegangen sind, kommt erfreulicherweise nun endlich an sein Ende“, kommentiert der FRK-Vorsitzende Heinz-Peter Labonte die Einigung. Der FRK hatte mit einer Beschwerde das Bundeskartellamt auf die Ungleichbehandlung durch die öffentlich-rechtlichen Programmanbieter aufmerksam gemacht. „Der Verdienst der DNMG, in persona des Geschäftsführers Ingo Schuchert, ist gar nicht hoch genug zu bewerten“, ergänzt Labonte mit Blick auf die zuvor erreichte Einigung der DNMG mit dem ZDF, der ein langjähriger Rechtsstreit vorausging.
Kurzmeldungen
Dr. Jörn Krieger
Verbraucherzentrale reicht Klage gegen Deutsche Glasfaser ein
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz verklagt die Deutsche Glasfaser wegen Verstößen gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG). Hintergrund sind fehlende Angaben in der Vertragszusammenfassung zum Vertragsbeginn sowie zum erstmöglichen Kündigungsdatum bei Neuverträgen. Betroffen sind meist Verbraucher, die einen Glasfaseranschluss beauftragt haben, dieser aber noch nicht gebaut oder geschaltet ist.
ARD und DNMG einigen sich über Einspeisekonditionen
Dr. Jörn Krieger
Die ARD-Landesrundfunkanstalten und die Deutsche Netzmarketing (DNMG) haben eine langfristige Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, die die Verbreitung der ARD-Programme und -Dienste in den Netzen der DNMG-Netzbetreiber regelt. Die Rechtsstreitigkeiten über die Einspeisekonditionen werden im Zuge der Einigung beigelegt.
„Diese Vereinbarung ist nicht nur ein wichtiger Schritt in Richtung einer stabilen und langfristigen Zusammenarbeit, sondern unterstreicht auch das Engagement beider Parteien für Transparenz, Fairness und Gleichbehandlung im deutschen Medienmarkt“, sagte DNMG-Geschäftsführer Ingo Schuchert. „Wir sind zuversichtlich, dass diese Kooperation die Bedürfnisse der Rundfunkanstalten, Netzbetreiber und Zuschauer gleichermaßen erfüllen wird und einen wichtigen Beitrag zur Vielfalt und Qualität der Medienlandschaft in Deutschland leistet.“
„Marktübliche Einspeiseentgelte“
Nach Informationen aus Branchenkreisen zahlt die ARD im Rahmen der Vereinbarung „marktübliche Einspeiseentgelte“ an die DNMG-Netzbetreiber. Bestätigen will man das allerdings nicht. „Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir uns zu Details dieser partnerschaftlichen Verständigung in der Öffentlichkeit nicht äußern“, sagte eine MDR-Sprecherin gegenüber MediaLABcom. Auch die DNMG wollte sich dazu auf Anfrage nicht äußern.
Die DNMG hatte sich Ende 2022 mit dem ZDF im Streit um Einspeiseentgelte geeinigt und eine langfristige Vereinbarung über die Verbreitung der ZDF-Programme und -Dienste in den Netzen der DNMG-Mitglieder geschlossen.
„Welle“ von Klagen angedroht
Nachdem mit der ARD weiterhin keine Einigung in Sicht war, drohte die DNMG der ARD aufgrund der „wettbewerbswidrigen Verweigerung von Verbreitungsentgelten“ mit einer „Welle“ von Klagen auf Schadensersatz durch ihre Mitglieder.
Die DNMG und der Kabelverband FRK kämpften seit Jahren dafür, dass auch kleine und mittelgroße Netzbetreiber von den öffentlich-rechtlichen Sendern Einspeiseentgelte erhalten – und damit den großen Kabelgesellschaften gleichgestellt sind. Lesen Sie hierzu auch das Interview mit DNMG-Geschäftsführer Ingo Schuchert sowie die Kommentierung des FRK zur Einigung in dieser Ausgabe.
„Da kann man nur den Kopf schütteln“: DNMG-Geschäftsführer Ingo Schuchert über erreichte Einigungen und neue Herausforderungen
Marc Hankmann
Das Ingo Schuchert trotz der erfolgreichen Einigung mit der ARD die Stirn in Falten legt, beweist, dass nach der Herausforderung vor der Herausforderung ist, denn auf Kabelnetzbetreiber kommt in den nächsten Monaten einiges zu. Dazu gehören aber auch erfreuliche Entwicklungen wie etwa TIVEE, um aus Nutzern Kunden zu machen. Wie das funktioniert, erklärt der Geschäftsführer der Deutschen Netzmarketing GmbH (DNMG) im Interview mit MediaLABcom ebenso wie das Vorgehen gegen ARTE.
MediaLABcom: Herr Schuchert, nach der Einigung mit dem ZDF haben Sie auch einen Deal mit der ARD abgeschlossen. Beidem gingen jahrelange Verhandlungen bzw. Rechtsverfahren voraus. Wie groß ist die Freude über die Vertragsabschlüsse?
Ingo Schuchert: Sehr groß, zumal zeitweise nur noch wenige Kollegen an den Erfolg geglaubt haben (lacht). Die langfristige Kooperationsvereinbarung schafft für die in der DNMG organisierten Netzbetreiber endlich kommerzielle und rechtliche Planungssicherheit auf einer diskriminierungsfreien Basis.
MediaLABcom: Welche Vorteile bringt die Einigung mit der ARD für die in der DNMG organisierten Netzbetreiber?
Ingo Schuchert: Die vergleichsweise Beilegung der Rechtsstreitigkeiten der Vergangenheit und die künftige Zusammenarbeit ermöglichen unseren Netzbetreibern belastbare Investitionen in Infrastruktur und neue Dienste. Dies kommt gerade zur rechten Zeit, denn die Netzbetreiber stehen vor enormen Herausforderungen. Unsere Verträge bieten in dieser Situation ein solides Fundament und zugleich die Chance, auch non-lineare Dienste und Mediatheken der Öffentlich-Rechtlichen in eigene Angebote zu integrieren – fraglos ein wichtiges Asset im verschärften Wettbewerb.
MediaLABcom: Durch die Vereinbarung mit dem ZDF erhalten die Netzbetreiber auch rückwirkend Einspeiseentgelte. Können Sie etwas zu den Details der ARD-Einigung sagen?
Ingo Schuchert: Zu Details möchte ich mich hier nicht äußern. Mir ist wichtig zu betonen, dass alle Vereinbarungen auf dem Prinzip der Gleichbehandlung zwischen den in der DNMG organisierten Netzbetreibern und größeren Netzbetreibern, wie zum Beispiel der Vodafone, beruhen und auch für die Vergangenheit umfassenden Rechtsfrieden schaffen.
MediaLABcom: Umfasst die Einigung mit der ARD auch die öffentlich-rechtlichen Gemeinschaftsprogramme 3sat und ARTE oder müssen Sie über die Verbreitung dieser Sender noch verhandeln bzw. vor Gericht ziehen?
Ingo Schuchert: Die Einigungen mit dem ZDF und der ARD beinhalten auch deren deutsche Gemeinschaftsprogramme 3sat, KiKa und Phoenix sowie die Rundfunkprogramme der ARD. Bei diesen ist die Situation umfassend geklärt.
Demgegenüber nimmt ARTE eine Sonderrolle für sich in Anspruch und hat bisher kein diskriminierungsfreies Angebot unterbreitet. Zugleich wurde im Dezember 2023 von ARTE weder ein Verjährungsverzicht fristgerecht erklärt noch unsere Bitte zur Verabredung konkreter Verhandlungstermine beantwortet. So mussten die in der DNMG organisierten Netzbetreiber ihre berechtigten Ansprüche erneut einklagen. Diese Situation erscheint nach der Einigung mit den ARTE-Gesellschaftern ARD und ZDF geradezu absurd, nicht zuletzt, weil ARTE mit der Beanspruchung einer Sonderrolle bereits im früheren Kabelstreitverfahren beim BGH gescheitert ist.
MediaLABcom: Das Projekt „Öffentlich-Rechtliche“ ist für die DNMG damit weitgehend abgeschlossen. Doch die nächste Herausforderung steht schon vor der Tür: Ab dem 1. Juli 2024 kann die Wohnungswirtschaft die TV-Versorgung der Netzbetreiber nicht mehr über die Mietnebenkosten abrechnen. Was kommt da auf die DNMG-Netzbetreiber zu?
Ingo Schuchert: Dieser politische Markteingriff ist hochproblematisch. Die bisherige, extrem günstige gemeinsame TV-Versorgung muss auf eine deutlich aufwändigere Individualversorgung umgestellt werden. Das erfordert teilweise auch Veränderungen an der Netzinfrastruktur der Häuser. Schon für größere Netzbetreiber mit gutem Internetangebot samt Einzelinkasso ist das eine Herausforderung. Aber in strukturschwachen Gebieten wird es für alle Beteiligten sehr schwer werden, die vertragliche und technische Umstellung zu leisten. Und der Termin zum Halbjahr, noch dazu während einer Fußball-EM, da kann man nur den Kopf schütteln.
MediaLABcom: Wozu raten Sie Netzbetreibern, damit sie auch nach dem 1. Juli noch TV-Umsätze generieren können?
Ingo Schuchert: Zunächst: Es gibt keine komfortablere und effizientere TV-Versorgung als den klassischen TV-Kabel-Anschluss. Zugleich ist oft auch ein performanter Internetanschluss über einen solchen Kabelanschluss verfügbar. Hier liegt die Chance der Netzbetreiber. Sie müssen ihren Endkunden den Mehrwert dieser Kombination vermitteln. Denn die Wettbewerber unterschlagen in ihren Kampagnen, dass es für deren IP-basierte TV-Dienste immer eines – häufig sehr viel teureren – Breitband-Internetanschlusses bedarf. Gerade diese Kombination bieten die mittelständischen Netzbetreiber meist günstiger an, verfügen aber leider nicht über vergleichbare Werbebudgets.
Der große Vorteil unserer Netzbetreiber gegenüber den großen Marktpartnern ist: Sie sind bereits seit Jahren mit ihrem Produkt im Wohnzimmer. Das Produkt ist vorhanden und bekannt, aber der Nutzer muss noch zum Kunden werden. Das ist die Herausforderung.
So wird es darauf ankommen, dass die Netzbetreiber die Vorteile ihres integrierten TV-Internet-Anschlusses vermitteln: TV funktioniert einfach als Plug-&-Play und zusätzlich kann eine leistungsstarke Internetverbindung genutzt werden. Das ist der entscheidende Vorteil gegenüber IPTV-Anbietern. Denn wer kennt nicht das Drama der technischen Komplexität: ein Update, ein Profil anlegen, sein Alter verifizieren, Zahlungsart aktualisieren etc. Dabei will man doch eigentlich nur Fernsehen, also auf die „1“ drücken und zappen. Das geht beim klassischen Kabel-TV wie gehabt und zugleich können Streaming und Dienste über IP integriert und ergänzt werden.
So können Seh-Gewohnheiten sukzessive vom Kunden um Mediatheken, Replay und Streaming erweitert werden, ohne dass ein harter Bruch mit dem Bewährten die Nutzer frustriert. Hierbei werden auch die Verträge mit ARD und ZDF sowie unser hybrides TV-Angebot TIVEE einen wichtigen Beitrag leisten.
MediaLABcom: Das Streaming ist auf jeden Fall eine Wachstumsbranche, an der auch die DNMG partizipieren möchte. Sie haben TIVEE gegründet, eine Plattform, die FAST Channels und DVB-C zusammenbringt. Können Sie uns erklären, was sich genau dahinter verbirgt?
Ingo Schuchert: TIVEE ist eine ins DVB-C-Programmangebot integrierbare HbbTV-App, die wie ein klassischer TV-Kanal auf einem festen Programmplatz liegt. Wir haben viel Wert daraufgelegt, dass die App bei Auffindbarkeit und Look-&-Feel dem klassischen TV so nah wie möglich ist.
Zugleich ist TIVEE aber ein Streaming-Portal mit einer breiten Auswahl neuer 24/7-Themenkanäle. Dabei verbindet TIVEE die Welten des Streamings und des klassischen TV ganz intuitiv. Um dies zu ermöglichen, haben wir den Dienst für unsere DNMG-Netzbetreiber komplett in Eigenregie entwickelt. Unser Team hat da in sehr kurzer Zeit Enormes geleistet!
MediaLABcom: Welche Vorteile bietet TIVEE für Kabelnetzbetreiber?
Ingo Schuchert: TIVEE gibt unseren Netzbetreibern die Chance, die TV-Nutzer in ihrem Wohnzimmer direkt und ohne Streuverluste zu adressieren. Mit den in die App integrierten, flexiblen Werbeflächen können Netzbetreiber auf sich, ihre Angebote und – ganz aktuell – die Notwendigkeit von Einzelverträgen für TV-Produkte aufmerksam machen. Aus „versorgten Wohneinheiten“ werden so individuelle Kunden von TV- und IP-Diensten.
Mehr noch, über die Einblendung eines QR-Codes auf der Werbefläche des Netzbetreibers kann der Kunde unmittelbar auf die digitale Bestellstrecke zum Abschluss eines TV-Vertrags geleitet werden! Komfortabel für den Kunden und für den Netzbetreiber und weit effizienter als jede Postwurfsendung.
MediaLABcom: Wie sieht die Resonanz auf TIVEE aus?
Ingo Schuchert: Die Resonanz der Netzbetreiber und Content-Partner hätten wir uns nicht besser wünschen können, fast, als habe der Markt genau darauf gewartet. Unsere Content-Partner stellen knapp 40 Sender bereits zum Launch zur Verfügung. Ein starkes Commitment, dabei motivieren sie vor allem die neuen Vermarktungspotenziale in einer für FAST Channels bisher nicht adressierbaren Zielgruppe im regionalen Kabel.
Auch waren sich unsere Netzbetreiber selten so einig, wie bei der Frage nach dem Potenzial von TIVEE. Zum Launch mussten wir sogar einen kurzen Annahmestopp verkünden. TIVEE launcht in den kommenden Tagen zunächst bei 15 Netzbetreibern unterschiedlichster Netztypen und Reichweiten. Direkt zu Beginn werden wir mehr als 500.000 Haushalte erreichen. Unsere Plattform ist stark skalierbar und wir freuen uns nach der Einführung auf den weiteren Ausbau in den derzeit 5,9 Millionen Haushalten unserer über 200 DNMG-Netzbetreiber.
MediaLABcom: Ist die Einführung einer solchen Plattform nicht sehr aufwendig? Welche Voraussetzung muss der Netzbetreiber in seinem Netz und beim Endkunden schaffen?
Ingo Schuchert: TIVEE kann von nahezu jedem Netzbetreiber genutzt werden. Er braucht in der Kopfstelle nur einen Internetzugang zum Empfang unseres TIVEE-Erklär-Trailers. Diesen liefern wir als SRT-Transportstrom oder per UDP in HD an die Kopfstellen, wo er auf dem TIVEE-Kanalplatz samt Link zur – individuell für den Netzbetreiber gebrandeten – TIVEE-App eingespeist wird.
Ob der Netzbetreiber ein Internetprodukt oder nur DVB-C anbietet, ist irrelevant. Entscheidend ist, dass der TV-Nutzer den Fernseher mit dem Internet verbindet. Das Wie und Warum erläutert der Erklär-Trailer, welcher auch ohne Internetzugang am TV-Gerät zu empfangen ist. Ist das TV-Gerät dann mit dem Internet verbunden, startet die TIVEE-App automatisch. Das funktioniert über jeden beliebigen Internetanbieter, aber natürlich liegt der Charme im Upselling auf den Internet-Service des DNMG-Netzbetreibers.
Dabei ist TIVEE in seiner jetzigen Form erst der Anfang. Das Senderinteresse ist groß, und so gehen wir davon aus, dass die Zahl der TIVEE-Programme mit der Zeit deutlich wächst, wobei wir die Summe auf maximal 99 Channels begrenzen. Je nach Bedarf sind künftig auch ein EPG, eine Restart-Funktion, ein AVoD-Bereich und lokale TV-Sender denkbar. Unser Ziel ist, dass TIVEE die Plattform wird, die bleibt, wenn das DVB-C-Angebot in seiner jetzigen Form einmal nicht mehr sein wird.
MediaLABcom: Im Rahmen der Umstellung von Sammel- auf Einzelinkasso haben Sie die Whyte Label Digital mit ins Boot geholt. Was hat der neue DNMG-Partner zu bieten?
Ingo Schuchert: In den kommenden Monaten erwarten unsere Netzbetreiber hohen Aufwand beim Abschluss von Einzelverträgen per Telefon, Post, im Shop oder persönlich vor Ort beim Mieter. Die notwendigen Ressourcen sind aber häufig nicht verfügbar. Neue digitale Prozesse erfordern spezielles Know-how, zeitlichen Vorlauf und sind mit hohen Kosten verbunden.
Deshalb stellen wir gemeinsam mit WHYTE Label Digital auf www.dein-kabelfernsehen.de eine rein auf den TV-Anschluss fokussierte Onlinebestellstrecke zur Verfügung, auf der unsere Netzbetreiber zielgenau ihr Basis-TV-Produkt anbieten können. Die Mieter informieren sich auf einer mehrsprachigen Webseite, gelangen nach einer Verfügbarkeitsprüfung zur deutschsprachigen Bestellstrecke und können in nur wenigen Minuten den Einzelvertrag rechtssicher abschließen.
Der Aufwand für die Netzbetreiber ist gering: Nach der Lieferung aller notwendigen Daten übernimmt WHYTE die Implementierung in die DSGVO- und TKG-konforme Bestellstrecke. In nur 48 Stunden steht das eigene TV-Produkt zur digitalen Vermarktung auf www.dein-kabelfernsehen.de bereit. Das Tool ist auch in den Shops und am Telefon einsetzbar, so liegt alles direkt im einheitlichen Format vor, separates Scannen oder Erfassen, Übertragungsfehler oder Verluste von Dokumenten werden vermieden.
MediaLABcom: Wie kommt die Onlinebestellstrecke bislang an?
Ingo Schuchert: Wir haben viele positive Rückmeldungen von unseren Netzbetreibern erhalten. Sie schätzen die einfache Handhabung, die Rechtssicherheit sowie die schnelle Weiterverarbeitung der abgeschlossenen Verträge im Backend.
Wie schon angemerkt, liegt der besondere Reiz in der Kombination mit TIVEE. Denn hier kann der Kunde direkt aus der HbbTV-App auf die digitale Bestellstrecke des Netzbetreibers geleitet werden – der Kunde kommt damit aus dem TV mit wenigen Schritten zu seinem neuen TV-Vertrag.
Mit WHYTE haben wir einen Partner, der das das Kabelgeschäft und dessen Besonderheiten über viele Jahre kennt. Daher bin ich zuversichtlich, dass der Mehrwert dieser pragmatischen Lösung gut vermittelt wird. Das Team ist zurecht stolz, was hier in so kurzer Zeit geleistet wurde! Auch eine weitere Zusammenarbeit mit WHYTE bei IP-/TK-Diensten erscheint uns vielversprechend.
MediaLABcom: Rechnen Sie damit, dass viele Haushalte auf ein IPTV- oder OTT-TV-Produkt wechseln werden?
Ingo Schuchert: Meine Vermutung ist, dass viele Haushalte zunächst hybride Nutzungsformen ausprobieren. Einmal genutzt, möchte man non-lineare Funktionen nicht mehr missen. Doch aktuelle Zattoo-Zahlen zeigen nur 10 Prozent non-live und 90 Prozent Live-Nutzung in Deutschland. Offenkundig passt klassisches TV häufig besser.
Nehmen Sie zum Beispiel Eltern, die eine IP-Nutzung im Sinne des Jugendschutzes limitieren. Sie bevorzugen das regulierte TV-Programm als ein sicheres Unterhaltungsumfeld für ihre Kinder. Doch in einigen Jahren wird sich auch hier viel verändert haben und die Netze zunehmend mit IP belegt werden.
MediaLABcom: Mit Zattoo haben Sie bereits einen Partner aus der Streaming-Welt an Ihrer Seite. Wären weitere Streaming-Anbieter denkbar? Welche Voraussetzungen müssten diese mitbringen?
Ingo Schuchert: Unsere Kooperation mit Zattoo wurde ganz aktuell deutlich verlängert und erweitert. Mir ist derzeit für mittelständische Netzbetreiber in Deutschland kein besseres Angebot bekannt. Zudem nimmt Zattoo auch das Rechtethema von jeher sehr ernst und ist ein langjähriger Partner der Sender, obgleich die Lizenzierung leider zu den größten Kostenblöcken gehört. Zugleich sehen wir uns gemeinsam mit unseren Partnern ständig nach neuen Chancen im Markt um. Wir haben den Eindruck, der Wandel gewinnt noch weiter an Dynamik.
MediaLABcom: Vielen Dank für das Gespräch.
TV-Paket mit FAST Channels für Kabelnetzbetreiber geht an den Start
Dr. Jörn Krieger
Die Deutsche Netzmarketing (DNMG) bietet ihren Netzbetreibern ab sofort ein Paket mit FAST Channels zur Einspeisung an: TIVEE wird auf einem eigenen Sendeplatz in das Kabelnetz integriert und gibt über den HbbTV-Standard Zugriff auf eine Auswahl von FAST Channels aus verschiedenen Kategorien, die über das Internet auf den Fernseher gelangen. Mit dem Vorstoß will die DNMG nach eigenen Angaben die Barrieren zwischen Kabelfernsehen (DVB-C) und Streaming (IP) durchbrechen und beide Welten verbinden.
Zum Start sind 35 Sender dabei, die die Zuschauer kostenlos und ohne Abo empfangen können, die Finanzierung erfolgt über Werbung. Das Angebot umfasst unter anderem Focus TV Reportage, auto motor sport Channel HD, Marco Polo TV, Bergblick Free, Deluxe Lounge HD, Just Cooking, Just Fishing, Xplore, Motor Racing, Kitchen Stories, GoldStar TV, More than Sports TV, Motorvision, Crimestar, Heimatkino, Netzkino, Rocket Beans TV und Sportdigital Fußball Free.
Kooperation mit FUNKE Mediengruppe
Partner der DNMG bei TIVEE ist FUNKE Digital. Die 100-prozentige Tochter der FUNKE Mediengruppe übernimmt als Full-Service-Dienstleister die technische Bereitstellung des Senderportfolios und erhält für dieses als Direktvermarktungspartner das Erstzugriffsrecht auf die verfügbaren Werbeflächen. Die über 200 DNMG-Netzbetreiber mit insgesamt 5,9 Millionen versorgten Haushalten können ihren Kunden das FAST-Channel-Paket als White-Label-Lösung unter eigener Marke kostenlos anbieten.
„Wir sind begeistert, mit FUNKE Digital einen so renommierten Partner an unserer Seite zu wissen“, sagte Damian Lohmann, Head of TIVEE bei der DNMG. „FUNKE, als eines der größten Verlagshäuser Deutschlands, bringt ihre langjährige FAST-Expertise, ein kuratiertes und reichhaltiges Channel-Portfolio sowie eine schier endlose Vermarktungsqualität in diese Partnerschaft ein.“
Neue Zielgruppen für FAST Channels
Claudia Schroeder, Director Video & TV bei FUNKE, erklärte: „Die Kooperation mit der DNMG und TIVEE ist für uns ein aufregender Schritt in die Zukunft des TV-Entertainments. Wir freuen uns, Teil dieser Innovation zu sein und für unsere Kunden im DVB-C ganz neue Zielgruppen zu erschließen, welche es für FAST bisher nicht gab.“
Den Grundstein für das Angebot legte ein im März 2023 gestartetes Pilotprojekt der DNMG mit dem FAST-Channel- und AVoD-Anbieter Video Solutions AG und den Kabelnetzbetreibern wilhelm.tel und willy.tel, bei dem mit wedo movies erstmals ein FAST Channel in ein DVB-C-Kabelnetz eingespeist wurde.
Die Abschaltung des Sammelinkassos der Kabelnetzbetreiber: eine Gefahr für den Mittelstand
Heinz-Peter Labonte
Das Sammelinkasso ist das bekannte Verfahren, bei dem die vorwiegend mittelständischen Kabelnetzbetreiber, die das Fernsehsignal in die Haushalte liefern, einen Sammelvertrag mit Wohnungseigentümern oder -verwaltungen abschließen. Dieser Vertrag regelt die Konditionen für die Nutzung des Kabelanschlusses, die Gebühren und die Serviceleistungen. Die Kabelnetzbetreiber übernehmen dabei die Abrechnung und den Einzug der Gebühren von den einzelnen Mietern oder Eigentümern für Telefonie- und Internetleistungen. Die TV-Gebühren werden als Sammelinkasso von den Wohnungseigentümern oder -verwaltungen mit der Miete als Nebenkosten abgerechnet.
Dies hat den Vorteil, dass die Kabelnetzbetreiber eine hohe Anzahl von Kunden erreichen können, ohne dass ein individueller Verwaltungsaufwand getrieben werden muss. Die Verbraucher haben ebenfalls geringeren Verwaltungsaufwand, da der Sammelvertrag von den Vermietern geschlossen wird. Die Wohnungseigentümer oder -verwaltungen profitieren von einem geringeren Verwaltungsaufwand und einer besseren Verhandlungsposition gegenüber den mittleren Kabelnetzbetreibern und großen Telekommunikationsunternehmen So einfach und übersichtlich war es bisher!
Warum denn einfach, wenn es auch kompliziert geht?
Das Sammelinkasso wird nun jedoch zum 30. Juni 2024 abgeschaltet. Warum? Weil die alte Merkel-Koalition mit der SPD es so wollte und die mittelstandsfeindliche Ampel-Regierung die bürokratische Verwirrung der Verbraucher fortführt. Die Sammelverträge zwischen den vorwiegend mittelständischen Kabelnetzbetreibern und den Wohnungseigentümern oder -verwaltungen werden unwirksam und die einzelnen Mieter oder Eigentumswohnungsinhaber müssen nach dem Willen der Regierungsbürokraten nun selbst einen Vertrag mit einem Netzbetreiber abschließen.
Das gesetzliche Verbot des Sammelinkassos ist eine Folge des Gesetzes zur Modernisierung der Telekommunikationsregulierung, das im Mai 2021 vom Bundestag beschlossen wurde. Das Gesetz soll den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt fördern und die Verbraucherrechte stärken. Die Befürworter des Gesetzes (vorwiegend die Lobbyisten der großen Telekommunikationsunternehmen und ordnungspolitisch blinde Verbraucherschützer) argumentieren, dass das Sammelinkasso die Wahlfreiheit der Kunden einschränkt und die Kabelnetzbetreiber zu einer marktbeherrschenden Stellung verhilft.
Die Gegner des Gesetzes warnen jedoch vor den negativen Folgen für die Kunden und die mittelständischen Unternehmen, die in diesem Markt tätig sind. Wenn die mittelständischen Kabel- und Telekommunikationsnetzbetreiber als Verbraucherpreiskorrektiv erst verschwunden sind, können die verbliebenen Oligopolisten endlich die Preise so erhöhen, dass die Private-Equity-Investoren endlich ihre verbraucherunfreundliche 20-prozentige Jahresrendite erzielen.
Rücksicht auf die Verbraucher? Fehlanzeige!
Welche Gefahren birgt das Verbot des Sammelinkassos für die Kunden, die Verbraucher? Das Ende des Sammelinkassos bedeutet für die Kunden, dass sie sich aktiv für einen Kabelnetzbetreiber entscheiden müssen, um weiterhin das Fernsehsignal zu empfangen. Allein die verwirrenden Werbekampagnen der internationalen Telekom-Riesen führt zurzeit schon zur Überforderung und Verunsicherung der Kunden. Sie müssen sich mit den unzähligen verschiedenen Angeboten, Tarifen und Konditionen der Anbieter auseinandersetzen.
Zudem müssen die Kunden die aggressiven Werbekampagnen der neuen Anbieter analysieren und die Versprechen der „günstigen Preise und attraktiven Leistungen“ prüfen und dem Realitätstest unterziehen. Diese Preise und Leistungen können jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, die die Kunden nicht überblicken oder verstehen. Zum Beispiel können die neuen Anbieter die Kunden dazu verleiten, langfristige Verträge abzuschließen, die ihnen später keine Flexibilität mehr erlauben. Oder sie können die Kunden bewegen, zusätzliche Dienste wie Internet oder Telefon zu buchen, die sie gar nicht benötigen oder nutzen wollen. Das Ende des Sammelinkassos kann also zu einer Verschlechterung der Qualität und der Kosten des Kabelanschlusses für die Kunden führen.
Risiken für die mittelständischen, verbrauchernahen lokalen Unternehmen
Das gesetzliche Ende des Sammelinkassos bedeutet für die mittelständischen Unternehmen, die in diesem Markt tätig sind, einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den großen Kabelnetzbetreibern. Sie sind oft lokale oder regionale Anbieter, die sich auf die Versorgung bestimmter lokaler Gebiete oder Wohnanlagen spezialisiert haben. Sie haben in der Vergangenheit viel Geld investiert, um die Kabelinfrastruktur zu bauen, später zu modernisieren und zu erweitern, um ihren Kunden einen qualitativ hochwertigen und zuverlässigen, breitbandigen Service nebst Radio und TV zu bieten.
Die mittelständischen Unternehmen waren dabei u. a. wegen der verlässlichen Partnerschaft mit der Wohnungswirtschaft und der Einnahmen aus dem Sammelinkasso ein wirtschaftlich stabiler und langfristig zuverlässiger Partner ihrer Kunden und garantierten ordnungspolitisch notwendigen Preiswettbewerb.
Die Beendigung des Sammelinkassos stellt diese Geschäftsmodelle in Frage und zwingt die mittelständischen Unternehmen in einen schwierigen Wettbewerb, denn sie verfügen angesichts der Zinssituation und des mittelstandsunfreundlichen Verhaltens von Banken und Sparkassen nicht über die gleichen finanziellen Möglichkeiten und personellen Ressourcen wie die großen Telekommunikationsunternehmen mit ihren global agierenden Finanzinvestoren. Daher können sie nicht die gleichen Werbeetats, Rabatte oder Sonderangebote anbieten, um die Kunden zu locken oder zu halten. Das Ende des Sammelinkassos kann also zu einem massiven Kundenverlust und Umsatzeinbruch für die mittelständischen Unternehmen führen, die ihre Existenz und ihre Arbeitsplätze gefährden, u. a. auch, weil die Sparkassen nicht ihrem Satzungsauftrag entsprechen.
Kann die Politik die Situation verbessern?
Ja, die Aufsichtsgremien der lokalen/regionalen Sparkassen, oft verdiente Vertreter der der lokalen Politik, könnten ihre Vorstände auf ihre satzungsmäßigen Pflichten hinweisen. Die Berliner Politik hat das Ende des Sammelinkassos mit dem vorgeblichen Ziel beschlossen, den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt zu fördern und die Verbraucherrechte zu stärken.
Zwar sind dies grundsätzlich lobenswerte Ziele, die jedoch nicht auf Kosten der Ordnungspolitik und langfristigen Oligopolbildung in Telekommunikationsinfrastruktur durch Vernichtung der mittelständischen Unternehmen und Wettbewerbsverminderung für die Verbraucher gehen sollten. Angesichts anhängiger Gerichtsverfahren kann die regulierungswütige Berliner Politikszene die Situation nochmals kritisch überprüfen und gegebenenfalls Korrekturen vornehmen.
Warum müssen Gerichte die Regulierungswut der Fortschrittskoalition eingrenzen?
Um die negativen Folgen der Abschaltung des Sammelinkassos abzumildern oder zu vermeiden, ist ordnungspolitisches Handeln einzufordern. Zum Beispiel könnte die Politik die Übergangsfrist für das Ende des Sammelinkassos verschieben, um den Kunden und den mittelständischen Unternehmen mehr Zeit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen. Oder sie könnte die Regulierung der großen Telekommunikationsunternehmen verstärken, um einen fairen und transparenten Wettbewerb zu gewährleisten und die Kunden vor irreführenden oder mutmaßlich unlauteren Praktiken zu schützen.
Oder die Berliner Politstrategen könnten den Überbau vorhandener alternativer Infrastrukturen der Mittelstandsfirmen verhindern, um damit die Fehlallokation knapper Finanzressourcen vermeiden zu helfen. Sie könnten auch dafür sorgen, dass ihr Beteiligungsunternehmen mit gutem Beispiel voran geht. Die Wahlfreiheit der Verbraucher ist auch durch gute, marktwirtschaftlich und ordnungspolitisch saubere Entscheidungen unter Verzicht auf globale Lobby-Einflüsterungen zu erhöhen.
Den Beitrag des Mittelstands für die gesellschaftliche Stabilität berücksichtigen
Die Politik sollte dabei insbesondere die Rolle und den Beitrag der mittelständischen Unternehmen für die gesellschaftliche Stabilität berücksichtigen, die einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Deutschland leisten. Sind sie doch auch oft diejenigen, die Innovationen vorantreiben, Arbeitsplätze schaffen und die Versorgungssicherheit garantieren.
Die „Fortschrittskoalition“ sollte – anders als die Merkel-Scholz-Koalition – daher die mittelständischen Unternehmen nicht als Hindernis, sondern als Partner für die Modernisierung der Telekommunikationsregulierung sehen. Sie kann mit den mittelständischen Unternehmen in einen konstruktiven Dialog treten und gemeinsam nach Lösungen suchen, die den Wettbewerb fördern, die Verbraucherrechte stärken und die Existenz der mittelständischen Unternehmen sichern. Dies wäre ein überzeugenderer Beitrag, das Abdriften des sich unverstanden fühlenden Mittelstands in demokratiekritisches Wahlverhalten zu verhindern, anstatt in vorderster Demonstrationsreihe zu marschieren.
Sky startet Kabel-TV-Alternative für Mieter
Dr. Jörn Krieger
Sky reagiert auf den Wegfall der Kabel-TV-Umlagefähigkeit auf die Mietnebenkosten zum 1. Juli 2024 mit einem neuen TV-Streaming-Paket. Sky TV umfasst für 10 Euro pro Monat bei einer Laufzeit von zwölf Monaten die wichtigsten Free-TV-Sender in HD-Qualität, unter anderem von ARD, ZDF, RTL und ProSiebenSat.1, zahlreiche Apps und Mediatheken. Mit dabei ist auch der Sportnachrichtenkanal Sky Sport News HD sowie als Option ein Jahr Discovery+ ohne Zusatzkosten. Nach einem Jahr fallen 15 Euro pro Monat an.
Während der Dauer des Abonnements erhalten die Kunden kostenfrei die Sky Q IP-Box, die an den Fernseher angeschlossen und mit dem Internetzugang verbunden wird. Für 5 Euro Aufpreis pro Monat erhalten die Kunden ein Jahr lang das „Sky Entertainment“-Paket und Netflix dazu, danach kostet das Kombi-Paket 27,50 Euro pro Monat. Weitere Sky-Pakete wie „Sky Bundesliga“, „Sky Sport“ oder „Sky Cinema“ können jederzeit dazugebucht werden.
„Tor in Entertainment-Welt“
„Sky ist das Tor in eine fantastische Entertainment-Welt mit den besten Fiction- und Sportinhalten und für jeden Geschmack bieten wir das passende Angebot. So haben wir jetzt mit Sky TV ein Einstiegsangebot ins Leben gerufen, um Menschen anzusprechen, die ohne Zusatzkosten die beliebtesten Free-TV-Sender in bester HD-Qualität genießen und auf einfachem Wege die besondere Welt von Sky kennenlernen wollen. Wir liefern damit eine spannende Option für alle Haushalte, die mit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs eine starke Alternative suchen“, sagte Wolfram Wildhagen, Senior Vice President Sky Commercial & Consumer bei Sky Deutschland.
Liegt die Zukunft des lokalen Fernsehens in Deutschland schon hinter uns … oder meistern die Lokal-/Regionalsender die Herausforderungen?
Dr. Jörn Krieger
Die mittelständischen Lokal-TV-Sender in Deutschland stehen vor beispiellosen Herausforderungen. Die ausschließliche Finanzierung durch private Werbeeinnahmen hat in den vergangenen Krisenjahren zu einer prekären Situation geführt. Viele Kunden der Sender, insbesondere aus dem Einzelhandel, haben die wirtschaftlichen Turbulenzen nicht überstanden, was zu einem dramatischen Rückgang der Werbeeinnahmen führte.
Konsequenzen aus der Krise der Werbekunden
Die Folgen sind weitreichend: Ladenflächen stehen leer, und das branchenübergreifende Einzelhandelssterben trifft die Kundenbasis der Lokal-TV-Sender hart. Langjährige Werbepartner wie Friseure, Bäcker, Concept Stores sowie kommunale Unternehmen und selbst die Start-up-Gründungen aus dem Bereich Internet fallen weg. Diese Entwicklung bedroht nicht nur die Vielfalt der Senderlandschaft, sondern auch die Existenz traditioneller lokal/regionaler Funkhäuser, wie das Beispiel von Rhein-Main TV zeigt.
„Sterben auf Raten“
Über zwei Jahrzehnte der reichweitenstärkste Lokalsender Deutschlands, steht Rhein-Main TV nun vor dem Aus. Trotz eines hochwertigen Programms, innovativer Formate und hervorragender Partnerschaften, darunter Fraport und Eintracht Frankfurt, haben die hohen Reichweitenkosten den Sender in die Insolvenz getrieben.
„Es war bei diesem und wird wohl bei weiteren Sendern ein Sterben auf Raten sein“, sagt Sebastian Labonte, Gründungs- und Vorstandsmitglied des Bundesverbands Lokal TV (BLTV). „Trotz wiederholter Versprechen seitens der Politik für verbesserte technische und allgemeine Förderung aus der Rundfunkfunkgebühr nach einem Einwohnerschlüssel kommt jede Hilfe für diesen und die vielen von Illiquidität bedrohten Sender möglicherweise zu spät.“
BLTV-Vorschläge liegen seit Jahren vor
Die vielfältigen konstruktiven Vorschläge und Konzepte des BLTV, die Vielfalt der lokalen und regionalen TV-Sender durch einen erhöhten Anteil der Landesmedienanstalten am Rundfunkbeitrag der Haushalte zu sichern, verhallen weiterhin. Auch in der derzeitigen Diskussion über die Erhöhung der Gebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, obwohl die Modelle den Parteien und Ministerpräsidenten seit Jahren vorliegen.
Sie orientieren sich, wie schon im vergangen Jahrzehnt gemeinsam mit dem FDP-Präsidiumsmitglied und Landesvorsitzenden der FDP-Baden-Württemberg in Berlin vorgestellt, an der Zahl der im Zuständigkeitsgebiet der jeweiligen Landesmedienanstalt liegenden Haushalte. Dennoch beklagen die Ministerpräsidenten lieber den Verlust lokaler und regionaler Berichterstattung und der dortigen journalistischen Qualität, anstatt vorliegende, konstruktive Lösungen zu realisieren.
Modelle zeigen erste Erfolge
Die Zukunft des freien und lokalen, unabhängigen Journalismus steht auf dem Spiel. In einem Superwahljahr wie 2024 ist es entscheidend, dass eine schnelle und unbürokratische Förderung eingeführt wird, um die unabhängige, staatsferne lokale und regionale Berichterstattung zu erhalten. Modelle aus Bayern und Baden-Württemberg zeigen erste Erfolge und könnten als Vorbild dienen. Weitere Modelle liegen auf dem Tisch und wurden schon im vergangenen Jahrzehnt auch an dieser Stelle zur letzten Gebührenerhöhung beschrieben und kommentiert.
Stattdessen schaut man zu, wie totalitäre Gesellschafts- und Parteienvertreter von rechts und links asoziale Medien erobern und das vielfältige Potenzial zur Errichtung alternativer TV-Sender nutzen, um sich in ihren Teilöffentlichkeiten und deren TikTok-, X- und Telegram-Blasen mit ihren Anhängern tummeln und sich in potenziellen Fake-Szenarien zu suhlen.
Nicht reden – machen!
Es bleibt zu hoffen, dass sich die kleinen Sender und Leuchtturmsender wie Rhein-Main TV erholen und gemeinsam mit Sendern wie Hamburg TV, Potsdam TV oder BW Family TV zu ihrem früheren Glanz und guter journalistischer Qualität in wirtschaftlich gesicherten Strukturen zurückfinden.
Deshalb appelliert der BLTV zurecht zum wiederholten Male an die Politik, die Bedeutung des lokalen Fernsehens anzuerkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um diese wichtige Säule der lokalen Demokratie zu stärken. Nicht reden und abwarten, nicht Konzentration auf Parteibücher bei den Öffentlich-Rechtlichen hilft bei der Problemlösung, sondern zuhören und machen!
Auf der anstrengenden Suche nach einem politischen Leitbild für den TK-Markt
Marc Hankmann
Wenn man die Marktteilnehmer fragt, wie der Telekommunikationsmarkt der Zukunft aussehen soll, kommen solche Aussagen in Richtung Politik wie „Lassen Sie uns in Ruhe die Netze bauen“. Fragt man die Politik, ist schnell von Rahmenbedingungen die Rede und dass wir bis 2030 flächendeckend Glasfaser ausbauen wollen. Aber ist das ein Leitbild für die Zukunft? Nein, sagt der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM).
Wie ein solches Leitbild aussehen könnte, diskutierte der Verband am 20. Februar 2024 im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Tele-Kompass“ in Berlin zusammen mit Vertretern aus dem Verband und der Politik. Einen Impuls dazu gab Professor Dr. Achim Wambach, Präsident des ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung.
Strukturen statt Ergebnisse
Dazu blickte Wambach zunächst zurück und verwies auf die Einschätzung der von ihm damals geleiteten Monopolkommission zu den großen Tech-Konzernen wie Google, Amazon oder Apple, die die Kommission in einem funktionierenden Wettbewerb wähnte. Im Nachhinein war diese Einschätzung laut Wambach jedoch falsch. „Der DMA hätte durchaus sechs Jahre eher kommen können“, sagte der Wirtschaftsexperte in Berlin.
Sein Fazit: Es hilft nichts, auf den heutigen Markt zu schauen. Ob der Infrastrukturwettbewerb funktioniere oder nicht, sei eine statische Ansicht, die laut Wambach nicht weiterhelfe. Ein Leitbild müsse Strukturen, keine Ergebnisse beschreiben. Mehr als letzteres geben die 100 Maßnahmen der Gigabitstrategie der Bundesregierung aber nicht her, wie VATM-Vizepräsidentin Valentina Daiber auf der Veranstaltung resümierte. „Die ganzheitliche Betrachtung des TK-Marktes ist ein Stück weit verloren gegangen“, sagte die Vorständin Recht und Corporate Affairs von Telefónica Deutschland.
Wettbewerb = Wahlfreiheit
Für Wambach reicht der Blick auf die Ausbauziele nicht aus. Es brauche ein Wettbewerbsbild, dass dem Verbraucher Wahlfreiheit gewährleiste. „Wettbewerb wird dazu führen, dass wir die Ziele besser erreichen“, sagte Wambach in Berlin. Dafür müssten drei Maßnahmen umgesetzt werden: Markteintrittsbarrieren senken, Förderstrukturen mit integrierten Wettbewerbsstrukturen und ein kritischerer Fokus auf den strategischen Doppelausbau.
Einen Infrastrukturwettbewerb ohne jegliche Regulierung dürfe es laut Wambach aber nicht geben, denn mit der Deutschen Telekom agiert im TK-Sektor ein marktmächtiges Unternehmen, das ohne Wettbewerb kaum Anreize hat, in die eigene Infrastruktur zu investieren. „Wir brauchen nicht keine Regulierung, sondern gute Regulierung“, erklärte Wambach.
„Es ist vieles anders geworden, aber nichts besser“
Wie eine gute Regulierung aussehen könnte, wurde anschließend in zwei Diskussionsrunden erörtert. Es ging tief in die Details aktueller Herausforderungen im Glasfaserausbau, sodass die Frage nach einem politischem Leitbild 2030 in den Hintergrund trat. Es wurde viel über Symptome diskutiert, obwohl doch deren Ursachen darüber Aufschluss geben könnten, wie das Leitbild eines zukünftigen TK-Marktes zu gestalten wäre.
So verlangte Jan Georg Budden, CEO der Deutschen GigaNetz, Planungssicherheit von der Politik. Das Kapital stehe im Wettbewerb. Erst wenn man das in Deutschland habe, könnten die Netzbetreiber aktiv werden. „Es ist vieles anders geworden, aber nichts besser“, sagte Budden. „Wir brauchen keine Subventionen, sondern große, homogene Cluster.“
Bündelprodukte aus Festnetz und Mobilfunk
Markus Hendrich, CEO der Ecotel Communication AG, bezeichnete die Digitalisierung in den deutschen Unternehmen als erbärmlich. Ecotel ist ein reiner TK-Diensteanbieter für Gewerbekunden und verfügt nicht über ein eigenes Netz. Unternehmen mit mehreren Standorten müssten in Deutschland hunderte Verträge mit Netzbetreibern abschließen, um die Konnektivität zu erhalten, die sie benötigen, so Hendrich.
Aus diesem Grund könne das Kupfernetz der Telekom auch erst abgeschaltet werden, wenn diese Konnektivität über Glasfaser hergestellt worden sei. „Wir brauchen die Möglichkeit, zur Telekom aufschließen zu können“, sagte Hendrich in Richtung Bündelprodukte aus Festnetz und Mobilfunk.
Hierbei stimmte ihm Maximilian Funke-Kaiser zu. Der digitalpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion will über eine Diensteanbieterverpflichtung im Mobilfunk einen Wettbewerbsrahmen für Bündelprodukte schaffen. Eine solche Verpflichtung ist jedoch politisch umstritten.
Einig waren sich die digitalpolitischen Sprecher der Ampel-Koalition und von CDU/CSU jedoch darin, dass es ein Vermittlungsproblem gibt. Dem Verbraucher sind die Vorteile der Glasfaser nicht bewusst, weshalb sogar das Wort von einer Anschlusspflicht fiel, wenngleich Maik Außendorf, digitalpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, der Meinung ist, das Vermittlungsproblem sei keines, das die Politik lösen müsse.
Rechtlich schwierig
Auf Buddens Forderung nach einem klaren Zeitfenster für die Abschaltung des Kupfernetzes, gab es aus den Reihen der Politiker zurückhaltende Äußerungen. Reinhard Brandl, digitalpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, sieht darin zwar ein Signal an den Verbraucher, dass Kupfer eine veraltete Technologie ist, aber Brandls Kollege aus der SPD, Johannes Schätzl, riet davon ab, ein konkretes Zeitfenster zu benennen, zumal es rechtlich schwierig sei, der Telekom hier politisch etwas vorzuschreiben. Schließlich ist das Kupfernetz in ihrem Besitz und nicht in dem des Staats.
Ebenso schwierig sei laut Außendorf ein politisches Vorgehen gegen den strategischen Überbau. Dem Vorschlag von CDU/CSU, hierzu das Wegerecht so zu gestalten, dass ein Bürgermeister einen Glasfaserüberbau verbieten kann, wenn noch nicht die gesamte Kommune ausgebaut ist, konnte SPD-Sprecher Schätzl nichts abgewinnen, da er hierbei verfassungsrechtliche Probleme sieht.
Schätzl würde eine Branchenlösung zum Thema Überbau bevorzugen und stellte die Frage zurück an den VATM, an welchen Stellschrauben es hake, deretwegen eine solche Lösung noch nicht vorliege. Verbandsgeschäftsführer Frederic Ufer erwiderte, es fehle an der politischen Rückendeckung, damit die Bundesnetzagentur (BNetzA) aufgrund missbräuchlichen Marktverhaltens ein Verfahren eröffne. Antwort der Politik: Es brauche keine Rückendeckung, die BNetzA könne auf Grundlage des Telekommunikationsgesetzes ein solches Verfahren jederzeit eröffnen.
Wambach-Gutachten
Die beiden Diskussionsrunden offenbarten, wie sehr Marktteilnehmer und Politiker im Hier und Jetzt verfangen sind. Das mag man Unternehmern noch nachsehen, aber von der Politik darf erwartet werden, dass einzelne Maßnahmen auf Rahmenbedingungen fußen und Rahmenbedingungen einem Leitbild entspringen. Da das Ganze bekanntlich mehr ist als die Summe seiner Teile, reicht eine Gigabit-Strategie als Leitbild nicht aus.
Hätte man bei der Privatisierung des Kupfernetzes das Leitbild formuliert, man erwarte von der Telekom die Speerspitze bei der Verwendung zukunftsfähiger Infrastrukturtechnologien zu sein, würde sich die Politik heute vielleicht nicht mit der Frage herumschlagen müssen, wie die Migration von Kupfer auf Glasfaser gelingen kann. Damals gab es kein Leitbild und heute auch nicht. Wir müssen wohl auf das Gutachten von Professor Wambach warten, um weitere Hinweise für ein Leitbild 2030 für den TK-Markt zu erhalten.
Mobilfunkmarkt: Kampf der Gutachten im Kampf um Frequenzen
Marc Hankmann
Ende 2025 laufen die Nutzungsrechte für Frequenzen im Mobilfunk in den Bereichen 800, 1.800 und 2.600 MHz aus. Anstelle eines Vergabeverfahrens denkt die Bundesnetzagentur (BNetzA) darüber nach, die Nutzungsrechte um mindestens fünf Jahre zu verlängern – vorausgesetzt es existiert auf dem Endkunden- und Vorleistungsmarkt genügend Wettbewerb.
Um das herauszufinden, hat die BNetzA die WIK Consult GmbH mit einem Gutachten beauftragt, das ganz im Sinne der drei etablierten Mobilfunknetzbetreiber ausfiel. Die Verlängerung der Frequenzzuteilung ist jedoch der 1&1 ein Dorn im Auge, denn dadurch hat der vierte Mobilfunknetzbetreiber keine Chance, Frequenzen aus diesen Spektren zu ersteigern und für den Aufbau des eigenen Netzes zu verwenden. Also legt 1&1 mit einem Gutachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verlängerung der Zuteilung vor.
Kategorien der Wettbewerber
Zur Beurteilung des Wettbewerbs im Mobilfunkmarkt unterscheidet das WIK-Gutachten vier Kategorien, auf die sich die Wettbewerber aufteilen. Der Mobile Virtual Network Operator (MVNO) bietet eigene Mobilfunkdienstleistungen an und verfügt über ein eigenes Kern-, aber nicht über ein Funknetz. Bekannte MVNOs sind zum Beispiel Lycamobile, Sipgate oder die United Internet AG, die gleichzeitig der bedeutendste MVNO ist.
Diensteanbieter vertreiben auf eigene Rechnung Mobilfunkdienste. Sie verfügen über eine direkte Kundenbeziehung und ein vollständig netzunabhängiges Tarifportfolio. Zu den Dienstanbietern zählen zum Beispiel EWE Tel, M-net, NetCologne oder wilhelm.tel, die allesamt regional tätig sind. Der bedeutendste, bundesweit aktive Diensteanbieter im Mobilfunkmarkt ist Freenet.
Reseller und Zweitmarken
Im Gegensatz zum Diensteanbieter gestaltet der Reseller sein Tarifportfolio nicht selbst. Er bietet es zwar unter einem eigenen Namen an, aber er entscheidet nicht über die Preis- und Produktgestaltung. Für seine Vertriebsleistung erhält der Reseller Provisionen. Mit Aldi Talk, EDEKA Smart, LIDL Connect oder Tchibo Mobil finden sich insbesondere im Einzelhandel zahlreiche Reseller.
Die vierte Kategorie besteht aus Zweitmarken wie Congstar, Blau oder SIMon, die sich vollständig im Eigentum des jeweiligen Mobilfunknetzbetreibers befinden und von diesem kontrolliert werden.
Mobilfunknetzbetreiber vs. MVNOs
Der größte Wettbewerbsdruck auf die drei Mobilfunknetzbetreiber geht von den Diensteanbietern und MVNOs aus, deren Zahl sich in der Vergangenheit allerdings erheblich reduziert hat. WIK zählt im Gutachten nur noch neun MVNOs, die zudem längst nicht alle Produkte für die breite Öffentlichkeit anbieten. So bleiben als Gegenspieler zu den Netzbetreibern vor allem United Internet mit 1&1 Drillisch sowie Freenet übrig.
Wie nicht anders zu erwarten war, gehen die Meinungen zwischen diesen beiden Lagern in Bezug auf den Wettbewerb im Endkundenmarkt weit auseinander. Die etablierten Mobilfunknetzbetreiber halten ihn für wirksam und funktionsfähig, die MVNOs nicht. Sie kritisieren unter anderem einen hohen Preise pro Gigabyte, einen mangelnden Wettbewerb unter den drei Netzbetreibern sowie eine im internationalen Vergleich geringe Marktdurchdringung mit mobilen Breitbanddiensten, obwohl es hierfür auch in Deutschland eine Nachfrage gäbe, die von den aktuellen Marktakteuren aber nicht bedient werde.
Infrastrukturwettbewerb und Marktanteile
Wenig verwunderlich ist die Feststellung, dass Netzbetreiber einen größeren Teil ihrer Umsätze in Sachanlagen und Vermögenswerte investieren als MVNOs. Da sich Vodafone und Telefónica bei diesen Investitionen in den vergangenen Jahren immer weiter der Deutschen Telekom angenähert haben, geht das Gutachten von einem funktionierenden Infrastrukturwettbewerb unter den Mobilfunknetzbetreibern aus.
In vielen europäischen Mobilfunkmärkten agieren drei oder vier Mobilfunknetzbetreiber. Die Autoren des WIK-Gutachtens stellen jedoch fest, dass die Investitionen in Märkten mit vier Teilnehmern höher ausfallen als in solchen mit nur drei Netzbetreibern. Deshalb kommen sie zu den Schluss, dass die Investitionen der bisherigen Mobilfunknetzbetreiber auch nach dem Eintritt des vierten Netzbetreibers 1&1 auf einem hohen Niveau bleiben werden.
Ein weiterer Wettbewerbsindikator sind die Marktanteile. Mit Stand von 2021 weist das Gutachten für die Telekom 30,9, für Telefónica 27 und für Vodafone 25 Prozent aus. 1&1 Drillisch kommt auf 8,3 und Freenet 7,8 Prozent. Zwar sind die Anteile der drei Mobilfunknetzbetreiber in den vergangenen fünf Jahren recht stabil geblieben, aber die deutschen MVNOs sind im Vergleich zu ihren Pendants in ausländischen Märkten deutlich erfolgreicher. Fazit: Die Marktkonzentration ist im internationalen Vergleich in Deutschland am geringsten.
Preisentwicklung und ARPU
Auch in Sachen Preisniveau können die WIK-Autoren keine Anzeichen für einen fehlenden Wettbewerb erkennen. Die Preise für drahtlose Telekommunikationsdienste sinken. Im Jahr 2022 lag das Preisniveau im Vergleich zum Jahr 2015 bei 88 Prozent. Ebenso findet sich in den Daten des Gutachtens kein Beleg für die Behauptung, die Nachfrage nach mobilen Breitbanddiensten werde von den Mobilfunkanbietern nicht bedient.
Dagegen stellen die Autoren aber durchaus fest, dass der Preis pro Gigabyte im internationalen Vergleich in Deutschland hoch ist. Ob der Grund aber in fehlender Wettbewerbsintensität zu finden ist, lässt sich nicht eindeutig feststellen, da dazu separate Kundensegmente, die genutzten Anwendungen und Endgeräte sowie Orte der Nutzung analysiert werden müssten, was nicht Gegenstand des Gutachtens war.
Stattdessen wird der durchschnittliche Umsatz pro Kunde, der ARPU, betrachtet. Auch hier sieht das WIK keine Anzeichen für einen mangelnden Wettbewerb. Die Befürchtung, dass Endkundenpreise in den Ländern steigen, in denen Diensteanbieter und MVNOs keinen Zugang zu 5G haben, bestätigt die Datenlage nicht. Auch in Deutschland ist der ARPU seit Beginn der 5G-Einführung nicht gestiegen. Das allgemeine Fazit des Gutachtens zum Endkundenmarkt: von fehlendem Wettbewerb keine Spur.
Vorleistungsmarkt und National Roaming
Auch bei der Betrachtung des Vorleistungsmarktes ist für die etablierten Mobilfunknetzbetreiber alles im grünen Bereich, während die Diensteanbieter und MVNOs in diesem Marktsegment gar keinen Wettbewerb sehen. Sie fordern Vorleistungszugangsverpflichtungen, eine schnellere Bereitstellung neuer Mobilfunktechnologien und natürlich eine Verpflichtung für National Roaming.
Einen nennenswerten Wettbewerbsimpuls durch Vorleistungszugangsverpflichtungen konnten die WIK-Autoren jedoch in anderen Märkten nicht erkennen. So erzielen die Diensteanbieter und MVNOs in Ländern mit einem weitergehenden Zugangsanspruch als in Deutschland keine höheren Marktanteile. Auch der Forderung nach einer schnelleren Bereitstellung neuer Mobilfunktechnologien können die Autoren nichts abgewinnen, denn auch während der 4G-Einführung seien die Marktanteile der Diensteanbieter und MVNOs gestiegen, obwohl diese erst Jahre nach der 4G-Einführung Zugang zu dieser Technologie erhielten.
Zum National Roaming schreiben sie, dass diese Maßnahme lediglich zur Schließung von Versorgungslücken herangezogen werden sollte. Auf keinen Fall dürfe damit die Motivation minimiert werden, eigene Netzinfrastrukturen aufzubauen. Außerdem zeige die Einigung zwischen Vodafone und 1&1, dass es keiner Regulierung für ein National Roaming bedürfe.
Keine Gründe für neue Auflagen
Also kommt das Gutachten auch für den Vorleistungsmarkt zu dem Ergebnis, dass es einen wirksamen Wettbewerb gibt und dass der Marktzutritt möglich ist. Das Verhalten der etablierten Mobilfunknetzbetreiber im Vorleistungsmarkt habe die Auswahl- und Tarifvielfalt auf dem Endkundenmarkt nicht verschlechtert, schreiben die WIK-Autoren. Mit dem Eintritt von 1&1 als vierter Netzbetreiber habe sich zudem der Wettbewerb auf dem Vorleistungsmarkt bereits intensiviert. Gleiches sei auf dem Endkundenmarkt zu erwarten.
Für die BNetzA heißt das: Es gibt keine Anreize dafür, im Rahmen eines Frequenzvergabeverfahrens neue Auflagen zu machen, die für mehr Wettbewerb sorgen. Einer schlichten Verlängerung der Nutzungsrechte steht nach den Ausführungen im WIK-Gutachten nichts entgegen. Eine Steilvorlage für die drei langjährigen Mobilfunknetzbetreiber, von der 1&1 natürlich überhaupt nichts hält.
„Völlig überraschend“
Das TK-Unternehmen hat seinerseits bei Universitäts-Professor Dr. iur. Dr. sc. pol. Udo Di Fabio ein Gutachten in Auftrag gegeben. Für den Ex-Bundesverfassungsrichter kommt das Vorhaben einer Verlängerung der Frequenzzuteilung „völlig überraschend“, da die BNetzA in der Vergangenheit die Verlängerung bestehender Frequenznutzungsrechte ablehnte, um Neueinsteigern den Marktzugang nicht zu erschweren.
So erklärt die BNetzA im Positionspapier zur Bereitstellung von Frequenzen in den Bereichen 800, 1.800 und 2.600 MHz für den Ausbau digitaler Infrastrukturen aus dem September 2022 Folgendes: „Nach Auswertung der Bedarfsbekundungen liegt eine Frequenzknappheit nahe. Dies spricht gegen eine Verlängerung und für die Anordnung eines objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens.“
Gleichheitsgrundsatz und Diskriminierungsverbot
Die BNetzA bezieht sich bezüglich ihrer Überlegungen zu einer Zuteilungsverlängerung auf das Telekommunikationsgesetz (TKG), das der Behörde ihrer Ansicht nach einen Ermessensspielraum im Fall einer Frequenzknappheit an die Hand gibt, wodurch an die Stelle einer Versteigerung auch eine Verlängerung der Frequenzzuteilung erfolgen könne. Di Fabio zweifelt diesen Ermessensspielraum an.
Der Staatsrechtsexperte bezieht sich in seinem Gutachten auf das Grundgesetz und das EU-Recht. So verpflichte der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verfassungsentscheidung für eine marktwirtschaftliche Leistungserbringung (Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG) sowie das Diskriminierungsverbot nach Art. 48 Abs. 2, 55 Abs. 6 EKEK die BNetzA zu einer „strikten Gleichbehandlung der Netzbetreiber und Diensteerbringer“.
„Unter mehreren Gesichtspunkten verfassungswidrig“
Mehr noch: Di Fabio sieht die BNetzA in der Pflicht, die Abhängigkeit eines Neueinsteigers von den etablierten Netzbetreibern kompensatorisch zu gewichten, um für einen chancengleichen, fairen Wettbewerb zu sorgen. Das gelte zum Beispiel dann, wenn 1&1 wegen der Zuteilungsverlängerung Lücken im eigenen Frequenzportfolio durch National Roaming schließen müsste, denn das erhöhe laut Di Fabio die Abhängigkeit von den etablierten Mobilfunknetzbetreibern.
Dadurch, dass 1&1, 2019 5G-Frequenzen ersteigerte, sei ein in Erwartung einer Bereitstellung komplementär benötigter Frequenzen ab 2026 „ein schützenswertes Vertrauen“ entstanden. Anders gesagt: Wenn 1&1 durch die Zuteilungsverlängerung keine Chance erhält, auf weitere Frequenzen zuzugreifen, verstoße die BNetzA gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Gleichheitssatzes.
Di Fabios Fazit: Käme die Zuteilungsverlängerung für die besagten Frequenzspektren, ohne dass 1&1 Nutzungsrechte für diese Spektren zugesprochen würden, verstoße die BNetzA nicht nur gegen das TKG. Eine solche Verlängerung wäre laut Di Fabio „auch unter mehreren Gesichtspunkten als verfassungswidrig“ einzustufen. „Wir stehen Alternativen zur erprobten Versteigerung offen gegenüber, solange wir fair behandelt werden“, ergänzt 1&1-CEO Ralph Dommermuth.
„Rosarote Mobilfunkwelt“
Auch beim Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) stößt das Vorhaben der BNetzA auf wenig Gegenliebe. Er fordert eine Vorleistungs- bzw. Diensteanbieterverpflichtung. „Nur die Verpflichtung der drei etablierten Mobilfunknetzbetreiber, unabhängigen Wettbewerbern diskriminierungsfreien Zugang zu den Netzen zu ermöglichen, wird den Wettbewerb auf dem Mobilfunkmarkt nachhaltig stärken“, sagt BREKO-Geschäftsführer Stephan Albers.
Speziell das WIK-Gutachten kommt bei Albers nicht gut weg. Die Folgerungen der WIK-Autoren gingen an der Realität vorbei. „Das Gutachten malt eine rosarote Mobilfunkwelt“, wettert der BREKO-Geschäftsführer. Würde die BNetzA das Gutachten bei der anstehenden Frequenzvergabe berücksichtigen, würde es lediglich den Status quo zementieren. „Neben der geplanten Verlängerung der Mobilfrequenzen wäre dies das zweite Geschenk für die drei etablierten Mobilfunknetzbetreiber“, sagt Albers – und es widerspräche dem Ziel des Gesetzgebers, den Wettbewerb im Mobilfunkmarkt zu fördern.
Werbung bei ARD und ZDF: Eilverfahren gegen BR-Tochter feuert Grundsatzdebatte an
RA Florian Frisse und Jana Dechert
Anfang Februar 2024 hat das Landgericht München im Eilverfahren (Az.: 1 HK O 15402/23) entschieden, dass die BRmedia GmbH, eine 100-prozentige Tochter des Bayerischen Rundfunks (BR), mit bestimmten Werbeaussagen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen hat. Das führte zu einem Eilverfahren gegen die BRmedia.
Grundsatzdebatte
Die BRmedia behauptete, dass die öffentlich-rechtlichen Radiosender Bayern 1 und Bayern 3 im direkten Vergleich mit dem privatrechtlichen Sender ANTENNE BAYERN eine höhere Akzeptanz von Werbebotschaften bei ihren Hörern haben. Hierdurch wollte sie Werbebetreiber animieren, Werbung beim BR statt bei privaten Rundfunkanstalten zu schalten. Das Gericht sah diese Aussage nicht hinreichend durch Studien belegt.
In einer Stellungnahme kritisierte die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk die Vorgehensweise des Bayerischen Rundfunks. Dieser nutze seine durch Rundfunkbeiträge erhaltenen finanziellen Mittel dafür, um sich gegenüber privaten Hörfunkanbietern einen Wettbewerbsvorteil in der Werbewirtschaft zu schaffen.
Im Hinblick auf den obigen Rechtsstreit kommt eine grundlegende Frage auf, die bereits seit Jahrzehnten zu hitzigen Debatten führt: Wieso wird ein Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Werbeeinnahmen finanziert, wenn jeder Haushalt Rundfunkbeiträge zahlt?
Notwendigkeit einer objektiven Berichterstattung
In Zeiten des Nationalsozialismus wurden Medien für staatliche Propaganda instrumentalisiert. Um zu verhindern, dass dies erneut geschieht, entschied sich der Gesetzgeber nach dem Zweiten Weltkrieg für das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach dem Vorbild der britischen BBC. Gegründet wurden Rundfunkanstalten, welche mit Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestattet waren. Hierdurch sollte ein vom Staat unabhängiges Mediensystem geschaffen und somit eine kritische Berichterstattung gegenüber Politik und Machthabern ermöglicht werden.
Seit 1985 herrscht in Deutschland das sogenannte duale System – ein Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk. Im Rahmen dieses Systems ist es der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ein umfassendes Programmangebot aus Informationen, Bildung, Unterhaltung und Kultur für die Gesellschaft anzubieten. Aus dem Medienstaatsvertrag ergibt sich, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wahrheitsgemäß zu berichten und hierbei die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit zu achten haben.
Fake News und Deepfakes
Die Notwendigkeit einer objektiven Berichterstattung ist in der heutigen, von der Schnelllebigkeit des Internets und der künstlichen Intelligenz geprägten Zeit mehr denn je von Bedeutung. Ereignisse wie die Coronapandemie oder der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine zeigen, wie schnell sich Fake News im Internet verbreiten. Bild- und Videobearbeitungsprogramme sind mittlerweile so perfektioniert, dass manipulierte Bild- und Videoaufnahmen (Deepfakes) nur noch schwer von echten Aufnahmen zu unterscheiden sind. Umso wichtiger ist es, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk als sichere und unparteiliche Quelle fungiert und den Bürgern eine seriöse Berichterstattung gewährleistet.
Um dies sicherzustellen, wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk hauptsächlich durch Rundfunkbeiträge finanziert. Bei privaten Rundfunkanbietern, welche sich mittels Werbeeinnahmen oder Pay-TV finanzieren, ist das Programmangebot vielmehr von den Einschaltquoten und Interessen der Finanzierer abhängig.
Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
Auch wenn im Medienstaatsvertrag festgeschrieben ist, dass der Rundfunkbeitrag die vorrangige Finanzierungsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist, steht diesem die Möglichkeit einer Teilfinanzierung durch Einnahmen aus Rundfunkwerbung offen. Macht eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt von dieser Möglichkeit Gebrauch, so müssen die in dem Medienstaatsvertrag enthaltenen Werbegrundsätze beachtet werden.
Bis heute teilfinanzieren sich die meisten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch Einnahmen aus Rundfunkwerbung. Aus den Berichten der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ist seit Jahrzehnten ein klar abnehmender Trend zu erkennen. Während früher die Einnahmeanteile zu ca. 20 Prozent bei der ARD und 40 Prozent beim ZDF aus Werbung generiert wurden, machten die Erträge aus Werbung und Sponsoring der Rundfunkanstalten in den vergangenen Jahren nur noch ca. 6 Prozent der Gesamteinnahmen aus. Die KEF geht davon aus, dass die Werbe- und Sponsoringeinnahmen wohl weiter fallen werden.
Gefahr der Beeinflussung
Das Schalten von Werbung dient der Refinanzierung der Rundfunkanstalten. Man setzt auf Werbeeinnahmen, um eine Gebührenerhöhung zu verhindern. Unter Berücksichtigung, dass die Finanzierung durch Werbeeinnahmen jedoch prozentual immer mehr zurückgeht, erscheint es dringend geboten, die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk überhaupt Werbung ausstrahlen sollte, neu zu bewerten.
Dem nur noch geringen finanziellen Nutzen von Werbung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht ein hohes Risiko in Hinblick auf die Programmgestaltung entgegen. Durch das Bestreben der Rundfunkanstalten, Werbeeinnahmen zu erzielen, eröffnet sich eine indirekte Einflussmöglichkeit Dritter auf das Sendeprogramm. Vertragsbeziehungen und somit die fehlende Distanz zwischen den Rundfunkanstalten und privaten Werbebetreibern gefährden eine neutrale und unabhängige Gestaltung des Sendeprogramms.
Auch wenn die Einflussmöglichkeit durch die Rundfunkgebühren bei den Öffentlich-Rechtlichen im Vergleich zu den privaten Rundfunkanstalten geringer ausfallen dürfte, ist sie trotzdem vorhanden. Auch eine Teilbefangenheit führt zu einer Einschränkung der Objektivität und Unparteilichkeit, welche von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerade gefordert wird.
Höherer Rundfunkbeitrag statt Werbung
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Rundfunkurteil von 1991 klargestellt, dass die Werbefinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfassungsgemäß ist, sofern die Gebührenfinanzierung die vorrangige Finanzquelle ist. Die oben aufgezeigte rückläufige Entwicklung der Werbefinanzierung im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks legt die Idee nahe, in Zukunft komplett auf Werbung zu verzichten.
In einem Interview mit dem Wirtschaftsforum gab Hans-Joachim Strauch, Geschäftsführer der ZDF Werbefernsehen GmbH, an, dass ohne die generierten Einnahmen aus Werbung und Sponsoring der Rundfunkbeitrag um 1,25 Euro steigen würde. Durch eine tragbare Erhöhung der Beiträge könnten diese Einnahmen vollständig ersetzt werden.
Werbeverbot für die Öffentlich-Rechtlichen?
Mit seinem Rundfunkurteil von 1992 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Werbeverbot im öffentlich-rechtlichen Rundfunk grundsätzlich eine zulässige Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit sei, sofern die Finanzierung der Anstalt dabei gesichert bleibe. Das Gericht sah in diesem Fall weder das bundesstaatliche Prinzip noch die Rundfunkfreiheit verletzt.
Der Gesetzgeber hat zwar die Pflicht, den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Wie der Gesetzgeber diese verfassungsrechtliche Pflicht erfüllt, ist jedoch Sache seiner Entscheidung. Kann der Gesetzgeber somit die Finanzierung beispielsweise vollständig über die Rundfunkgebühren sicherstellen, so ist ein Werbeverbot im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zulässig.
Unparteilichkeit und Objektivität
Die Zahlen sprechen für sich. Die Erhöhung des Rundfunkbeitrages um 1,25 Euro ist tragbar, vor allem wenn hierdurch die Unparteilichkeit und Objektivität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet und stabilisiert werden kann. Den Fokus auf diese Stabilisierung zu lenken, sollte in Zeiten der durch die künstliche Intelligenz beeinflussten Berichterstattungen für den Gesetzgeber oberste Priorität haben.
Auf die Notwendigkeit, Desinformationen im Internet entgegenzuwirken, hat der europäische Gesetzgeber als Vorreiter bereits mit dem Gesetz über digitale Dienste, welches seit Februar 2024 vollumfassend Anwendung findet, reagiert. Nun ist es an der Zeit, dass auch der deutsche Gesetzgeber geeignete Regelungen trifft, die eine sichere und seriöse Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Medien gewährleistet und schützt.
Der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk ist zuzustimmen: Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollten ihre finanziellen Mittel und ihren Ruf nicht dazu nutzen, um sich gegenüber privaten Rundfunkanstalten auf dem Markt einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Jedoch sollte man nicht auf halbem Weg stehenbleiben, sondern ernsthaft über ein Werbeverbot für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nachdenken.
Florian Frisse ist Partner und Jana Dechert Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Kanzlei Schalast. Gegründet im Jahr 1995 als Boutique für M&A und TMT berät die Kanzlei auch heute noch schwerpunktmäßig in diesen Bereichen. Darüber hinaus hat sich das Beratungsportfolio zwischenzeitlich erweitert, sodass nunmehr das gesamte Wirtschaftsrecht abgedeckt wird. Der FRK wurde bereits in früheren Verfahren vor dem Bundeskartellamt, der Bundesnetzagentur und den ordentlichen Gerichten von der Kanzlei Schalast & Partner beraten. Professor Dr. Christoph Schalast besetzt seit Juni 2015 zudem die Stelle als Justiziar des FRK.
Medien im Visier – der Podcast von MediaLABcom
Danilo Höpfner
40 Jahre Privat-Radio in Deutschland
Vom Abfallprodukt im Kabel zum nationalen Hörfunk. Vieles ist seit dem Start des ersten deutschen Privatsenders 1984 geschehen. Wie hat das Privatradio die Medienlandschaft über die Jahrzehnte verändert? Hören junge Menschen heute überhaupt noch Radio? Über 40 Jahre Privatfunk sprechen wir in dieser Ausgabe mit Helmut G. Bauer, der unter anderem Radio NRW mit aufgebaut und später den Berliner Rundfunk geführt hat.
Hören Sie sich die neue Podcast-Folge von „Medien im Visier“ auf allen gängigen Plattformen an.
Phänomen FAST Channels – eine medienpolitische und -rechtliche Betrachtung (2. Teil)
RA Michael Schmittmann
FAST Channels (Free-Add-Supported Streaming Television) sind – wie wir im ersten Teil ausgeführt haben – nicht einfach und eindeutig zu erfassen. Ihre Vielseitigkeit und geschmeidige Positionierung zwischen klassischen TV-Formen zeigt die FAST-Channels möglicherweise als Nutznießer eines medienpolitischen und -rechtlichen Vakuums. Es ist zwar mit einem Bedeutungsgewinn auch in Deutschland zu rechnen, allemal mit einer starken Auswirkung auf Werbeumsätze, aber nicht mit kurzfristiger Anpassung der Rechtslage. Deshalb ist zu fragen, wie das geltende Recht sie erfasst und ob das nicht auch schon ausreicht.
Was steht dazu im Medienstaatsvertrag?
Als lineares TV unterfällt ein FAST Channel zunächst dem Medienbegriff und innerhalb dessen dem Rundfunk. Nach § 2 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags der Bundesländer (MStV) ist Rundfunk
„(…) ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation.“
An den einzelnen Merkmalen dieser seit November 2020 geltenden und stark modifizierten Definition bestehen bei den Live-Streaming-Diensten keine ernsthaften Zweifel. Dies zieht die grundsätzliche Zulassungspflicht nach sich (§§ 52 ff. MStV).
Viele Stimmen verweisen demgegenüber auf das Recht der regelmäßig zulassungs- und anmeldefreien Telemedien. Schließlich leben nach der Definition als „elektronische Informations- und Kommunikationsdienste“ so manche sozialen Netzwerke mit Massenwirkung auch sehr gut nach dem liberalen Telemediengesetz (TMG).
Diese Überschneidungsaffinität hat der MStV gesehen und künftige Schwierigkeiten sauberer Abgrenzung geahnt, als er im November 2020 „rundfunkähnliche Telemedien“ einführte. Ihre Besonderheit besteht in der Zulassungs- und Anmeldefreiheit gem. §§ 17 MStV, 4 TMG. Er ist hingegen auf FAST Channels nicht anwendbar, da als rundfunkähnliche Telemedien nach der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV nur audio- und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, nicht also lineare Dienste, erfasst werden.
FAST Channels – zulassungspflichtig oder zulassungsfrei?
Doch auch innerhalb des klassischen Rundfunks geht der Medienstaatsvertrag etwas großzügiger mit den einzelnen Angeboten um und stellt einige davon zulassungsfrei. Gem. § 54
„(…) bedürfen Rundfunkprogramme keiner Zulassung, wenn sie (1) nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder (2) die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden“.
Jeder erkennt sofort: Es macht einen großen Unterschied aus, ob das neue Produkt genehmigt werden muss oder nicht und damit der Aufsicht der Landesmedienanstalten unterliegt oder nicht. Dies gilt vor allem für die Frage, ob der Werbeauftritt der FAST Channels dem Radar der Landesmedienanstalten und dem engen Korsett des MStV-Werberechts unterfällt, oder außerhalb des Radars im werberechtlichen „Schlabberlook“ des TMG auftreten darf.
Folgen für das Zulassungsverfahren
Wenn keine Zulassungspflicht besteht, kann sich der Veranstalter das in einer beantragten Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Landesmedienanstalt schwarz auf weiß im Bundesland seines Sitzes bestätigen lassen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MStV).
Sitz – damit sind wir beim Thema Ausland: Wie steht es mit einem FAST Channel aus einem anderen europäischen Staat, der in Deutschland auf einer hiesigen Plattform angeboten wird? Hier gilt im Grundsatz das Herkunftslandprinzip der EU-Richtlinie für audiovisuelle Medieninhalte (AVMD-RL), die im Medienstaatsvertrag in nationales Recht umgesetzt ist. Das heißt, der „EU-Ausländer“ hat sich nur nach seinem Heimatrecht legal zu verhalten, eine ggf. zweite Zulassung im Empfangsstaat Deutschland muss er nicht über sich ergehen lassen. Dies gilt wohlgemerkt nur für EU-Ausländer, zum Beispiel schon nicht mehr für Streaming Channels, die aus dem Vereinigten Königreich stammen.
Hat ein exemplarischer FAST Channel also keine meinungsbildende Bedeutung (was selten der Fall sein dürfte) oder anfänglich weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer, so wird er die Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen und erhalten. Ändern sich die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand im Laufe des Sendebetriebs, so ist dieses zu korrigieren: Wie die erwähnte Norm zeigt, reicht schon für eine Zulassungspflicht aus, wenn sich prognostizieren lässt, dass der FAST Channel innerhalb von sechs Monaten nach Sendestart mehr als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreicht.
Daraus folgt automatisch, dass mit Feststellung einer solchen quantitativen Schwellenüberschreitung der „Bagatellrundfunk“ auf der Stelle einer Zulassung bedarf. Dafür spricht auch, dass die amtliche Begründung ausdrücklich einen Widerruf einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für zulässig erachtet, sobald die Schwelle von 20.000 gleichzeitigen Nutzern überschritten ist (vgl. Abdruck in Hartstein/Ring u. a., Kommentar zum Medienstaatsvertrag, B 5, § 54).
Was dürfen FAST Channels in der Werbung alles so anstellen?
Entgegen mancher Meinung unterfällt auch der Bagatellrundfunk den Werbebestimmungen des zulassungspflichtigen Rundfunks, hier ist keine Ausnahme vorgesehen. Es handelt sich um keinen Rundfunk „zweiter Klasse“, der gegenüber dem zulassungspflichtigen Rundfunk besser oder schlechter gestellt wird. Das heißt zugleich, dass auch die Vorgaben des Jugendschutzes, Auskunfts-, Vorlage- und Publizitätspflichten ebenso gelten wie die Werbegrundsätze des § 8 MStV und die sonstigen Werbebestimmungen für privat betriebenen Rundfunk. Dies gilt vor allem bezüglich der Beschränkungen in der Werbezeit und im Werbevolumen (§§ 69 ff. MStV).
Sonderfall FAST-Version von einem Free-TV-Sender
Die FAST-Bouquets enthalten oft Programme von Sendeunternehmen, die auch über die gängigen Vertriebswege Kabel, Satellit, Streaming-Plattformen via IPTV/OTT schon primär zu sehen sind, im FAST-Bouquet aber während der Werbezeiten abweichend gestaltet sind. Wir nehmen ein Beispiel: Wird zum Beispiel FashionTV, das über die Satellitenposition ASTRA 19,2 Grad Ost und auf vielen Plattformen „free“ empfangbar ist, mit eigenem Werbeblock ausgestrahlt, bei TV Plus von Samsung als FAST Channel aber mit einem abweichenden – von Samsung selbst generierten – Werbeblock gestaltet, so haben wir es streng genommen mit zwei FashionTV-Programmen zu tun. Denn es lassen sich zwei lineare FashionTV-Programme sehen, die für einige Minuten voneinander abweichen. Außerdem lässt sich vor dem Durchschalten des Zuschauers auf den FAST Channel eine Werbebotschaft extra schalten, die erst nach Beendigung ein Verfolgen des linearen Sendesignals erlaubt. Was macht das aus dem Projekt?
Hierzu hat sich noch niemand amtlich geäußert. Richtig erscheint es medienzulassungsrechtlich, die vor dem Durchschalten des Signals zu sehende Werbung nicht als Teil des linearen Programms zu sehen, also zu tolerieren und nicht als Grund für eine eigene Zulassungspflicht zu nehmen. Diese Einzelwerbung ist mehr ein Problem des Plattformbetreibers. Diese Werbebotschaft sieht nur der eine Zuschauer oder zufällig mehrere Zuschauer, aber dadurch wird sie nicht teil des linearen Signals und des (möglicherweise werberechtlich sogar unzulässigen) Programms.
Anders stellt sich die Rechtslage bei Austausch der Werbung in Abweichung vom Erstsignal während des Empfangs durch die Allgemeinheit dar: Hier wird (in unserem Beispiel FashionTV) das Ursprungsprogramm in seiner Identität und Linearität in der FAST-Version verändert, ist also ein eigenes, abweichendes FashionTV-Programm auf TV Plus, das medienrechtlich eigenständig einzuordnen ist, also gegebenenfalls mit der Folge einer eigenen Zulassungspflicht.
Wie geht es weiter?
Es ist eine Menge zu tun, um das Phänomen FAST Channels rechtskonform zu erfassen:
Rechtsgüter schützen, Wildwuchs verhindern
Medienpolitisch erscheint es weise, mit dieser Handhabung zu beginnen und erst im Rahmen einer Evaluation zu sehen, ob gesetzgeberische Eingriffe erforderlich sind. Es läge auf der Linie der Förderung privater Projekte und Initiativen, den Markt nicht gleich zu ersticken, bevor er eine gewisse Reife erlangt hat.
Andererseits verlangen Wettbewerbsfairness gegenüber den regulierten Programmanbietern und der Schutz hoher Rechtsgüter wie journalistische Wahrheitspflicht, Jugendschutz, Wahrung der Persönlichkeitsrechte usw., dass hier keine rechtsfreie Nische entsteht, in der so manches einen Wildwuchs erlebt, was die Medienordnung ansonsten verhindern will.
Michael Schmittmann ist Rechtsanwalt und Partner bei Heuking in Düsseldorf. Er ist in den Bereichen Medienrecht einschließlich Sport und Entertainment, Telekommunikation, IT-Vertragsrecht und IT-Litigation einschließlich der Betreuung komplexer Cybercrime-Verfahren, europäisches und deutsches Kartellrecht sowie Glücksspielrecht tätig. Schmittmann hat an den Universitäten Köln und Genf, dem British Institute of International and Comparative Law in London sowie dem International Law Institute der Georgetown University in Washington D.C. studiert. 1989 begann seine anwaltliche Tätigkeit bei Heuking mit Schwerpunkt im Telekommunikations-, Medien-, IT- und Kartellrecht.
Separater Vertrag für IPTV notwendig: Gericht entscheidet im Streit von RTL und NetCologne
Dr. Jörn Krieger
Das Oberlandesgericht München hat ein Grundsatzurteil zu Weitersenderechten für Free-TV-Programme gefällt. Das Urteil bestätigt die diesbezügliche Vertragspraxis von RTL, VOX, ntv, Super RTL und RTLzwei, wie RTL Deutschland in Köln mitteilte. Die Sender lizenzieren ihre DVB-C-Kabelweitersenderechte und ihre IPTV- beziehungsweise OTT-Verbreitungsrechte seit jeher unabhängig voneinander.
DVB-C und IPTV benötigen eigene Verbreitungsverträge
Das Urteil beendet einen langjährigen Rechtsstreit zwischen den Sendern und einem großen regionalen Telekommunikationsdienstleister. Nach Informationen aus Branchenkreisen handelt es sich dabei um NetCologne. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung insbesondere klar, dass es sich bei der Weitersendung von TV-Programmen in einem geschlossenen IPTV-Netz um einen von der Kabelweitersendung im DVB-C-Standard rechtlich getrennt zu betrachtenden Sachverhalt handelt, der daher ohne weiteres in einem gesonderten Vertrag und zu abweichenden Bedingungen geregelt werden kann.
Der klagende Telekommunikationsdienstleister vertrat die Auffassung, die Weitersendung in geschlossenen IPTV-Netzen stelle eine Form der Kabelweitersendung dar und Sendeunternehmen seien daher verpflichtet, IPTV-Weitersenderechte zu den Konditionen der Kabelweitersendung zu lizenzieren. Dieser Auffassung vermochte das Gericht nicht zu folgen. Insbesondere verneinte es nach Angaben von RTL Deutschland eine Pflicht der Sendeunternehmen zum Abschluss eines Vertrags zur IPTV-Weitersendung.
Programmbegleitende Signale müssen unverändert weitergeleitet werden
Darüber hinaus bestätigt das Oberlandesgericht in seinem Urteil, dass die Bedingungen, unter denen die Sender von RTL Deutschland ihre Kabelweitersenderechte lizenzieren, unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden sind. Dies betrifft neben der Begrenzung der Lizenz auf die Kabelweitersendung im DVB-C-Standard unter Ausschluss der IPTV- und OTT-Weitersendung auch die von den Sendern aufgerufenen kommerziellen Bedingungen, die Verpflichtung des Kabelnetzbetreibers zur Einspeisung aller lizenzierter RTL-Sender – sofern zumindest einer der RTL-Sender verbreitet wird – und die Verpflichtung des Kabelnetzbetreibers zur unveränderten Weiterleitung der programmbegleitenden Signale, insbesondere der HbbTV-Signalisierungen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
NetCologne lehnt Stellungnahme ab
NetCologne wollte keine Stellungnahme abgeben. „Wir äußern uns nicht zu laufenden Rechtsverfahren“, erklärte eine Sprecherin gegenüber MediaLABcom. „Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir zu diesem Thema keine weiteren Informationen geben können.“
Neues vom FRK
Durchbruch! Endlich faire Konditionen für alle Kabelnetzbetreiber
Der Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation (FRK) begrüßt die Einigung zwischen der ARD und der Deutschen Netzmarketing GmbH (DNMG) zur Verbreitung der ARD-Programme in den Netzen der in der DNMG organisierten Netzbetreiber. „Ein langer, beschwerlicher Weg, den die DNMG und der FRK zum Teil gemeinsam gegangen sind, kommt erfreulicherweise nun endlich an sein Ende“, kommentiert der FRK-Vorsitzende Heinz-Peter Labonte die Einigung. Der FRK hatte mit einer Beschwerde das Bundeskartellamt auf die Ungleichbehandlung durch die öffentlich-rechtlichen Programmanbieter aufmerksam gemacht. „Der Verdienst der DNMG, in persona des Geschäftsführers Ingo Schuchert, ist gar nicht hoch genug zu bewerten“, ergänzt Labonte mit Blick auf die zuvor erreichte Einigung der DNMG mit dem ZDF, der ein langjähriger Rechtsstreit vorausging.
Im Gegensatz zu den überregional tätigen Kabelnetzbetreibern wie dereinst Kabel Deutschland oder Unitymedia, die letztendlich allesamt in Vodafone aufgingen, musste in langen Verhandlungen und Rechtsstreiten mit ARD und ZDF die Zahlung von Einspeiseentgelten an kleine und mittelständische Kabelnetzbetreiber durchgesetzt werden. „Offensichtlicher kann ein Marktversagen bzw. die Ausnutzung von Marktmacht gar nicht sein, wenn der Branchenprimus Entgelte für die Einspeisung in seine Kabelnetzen kassiert, der Mittelstand für die gleiche Leistung aber bisher leer auszugehen drohte“, sagt Labonte.
Von Branchengrößen und deren gut ausgestatteten Rechtsabteilungen ließ sich die DNMG aber nicht abschrecken. Sie klagte gegen das ZDF bis zum Bundesgerichtshof, gewann und schloss Ende 2023 eine Vereinbarung mit den Mainzern. „Obwohl die Rechtslage geklärt war, dauerte es noch einmal ein Jahr, bis auch die ARD folgte und nun auch kleine und mittelständische Kabelnetzbetreiber fair behandelt“, sagt Labonte. Die können nun damit rechnen, auch von ARD und ZDF die marktüblichen Konditionen für die Einspeisung in ihre Kabelnetze zu erhalten.
Der FRK hat die Verhandlungen der DNMG mit ARD und ZDF stets unterstützt. Im Sommer 2022 erneuerte der Verband beim Bundeskartellamt wegen der Ungleichbehandlung durch ARD und ZDF sein anhängige Beschwerde. „Ich denke, unsere Beschwerde und das Nachhaken beim Bundeskartell-amt haben die Verhandlungen der DNMG mit der ARD und dem ZDF wohl beschleunigt“, ist sich Labonte sicher. Da nun neben dem ZDF auch eine Einigung mit der ARD vorliegt, verfolgt der FRK die Kartellbeschwerde nicht weiter. „Die Deals sind gemacht und davon werden auch die FRK-Mitglieder profitieren, die unserer Vorstandsempfehlung zur DNMG-Mitgliedschaft gefolgt waren“, sagt Labonte abschließend.
Kurzmeldungen
Dr. Jörn Krieger
Verbraucherzentrale reicht Klage gegen Deutsche Glasfaser ein
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz verklagt die Deutsche Glasfaser wegen Verstößen gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG). Hintergrund sind fehlende Angaben in der Vertragszusammenfassung zum Vertragsbeginn sowie zum erstmöglichen Kündigungsdatum bei Neuverträgen. Betroffen sind meist Verbraucher, die einen Glasfaseranschluss beauftragt haben, dieser aber noch nicht gebaut oder geschaltet ist.
„Verbrauchern muss vor Abgabe einer Vertragserklärung eine Vertragszusammenfassung mit Angaben zur Laufzeit des Vertrags, Bedingungen für seine Verlängerung und der Kündigung zur Verfügung gestellt werden und falls dies aus objektiven Gründen nicht möglich ist, unverzüglich nach Vertragsschluss“, sagte Heike Troue, Vorständin der Verbraucherzentrale. „Diese Informationen wurden in den uns vorliegenden Fällen nicht angegeben.“ Die Verbraucherzentrale hat die Deutsche Glasfaser zunächst abgemahnt. Die Deutsche Glasfaser zeigte sich jedoch uneinsichtig, daher hat die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nun eine Klage eingereicht.
Die Kündigungsfrist beginnt, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach Angaben der Verbraucherzentrale mit Vertragsschluss, also bereits mit der Auftragsbestätigung des Glasfasernetzbetreibers. Das Fehlen dieser Informationen führt dazu, dass viele Verbraucher irrtümlicherweise denken könnten, dass der Vertrag erst mit der Aktivierung des Glasfaseranschlusses beginnt. Dies ist allerdings oft nicht so.
Nach dem TKG dürfen Verträge zwischen Anbietern und Verbrauchern auch nur eine maximale Erstlaufzeit von 24 Monaten haben, bevor sie gekündigt werden können. Problematisch dabei ist nach Einschätzung der Verbraucherschützer, dass zwischen dem Vertragsschluss und der Schaltung eines Glasfaseranschlusses oftmals mehrere Monate bis Jahre liegen: Auch wenn der Anschluss noch nicht in das Haus beziehungsweise die Wohnung verlegt wurde oder noch nicht geschaltet wurde, können Verbraucher den Vertrag kündigen.
DNMG vermarktet Kabel-TV-Angebot von Zattoo
Der TV-Streaming-Anbieter Zattoo und die Deutsche Netzmarketing GmbH (DNMG) reagieren mit Blick auf den Wegfall der Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses auf die Bedürfnisse wechselwilliger TV-Kunden und bauen ihre Vermarktungskooperation aus. Durch die erweiterte Partnerschaft ist das neue Angebot „Zattoo Smart HD” ab sofort auch für die in der DNMG organisierten Netzbetreiber verfügbar.
DNMG-Mitglieder haben ab sofort Zugriff auf „Zattoo Smart HD“, ein neues Angebot für Kabelkunden, die Fernsehen zukünftig per IP-Streaming nutzen wollen. Wie auch bei den bisherigen Angeboten „Zattoo Ultimate“, „Zattoo Premium“ und den Fremdsprachenpaketen können die DNMG-Netzbetreiber „Zattoo Smart HD“ über das erweiterte Buchungsportal für ihre Kunden buchen.
„Die Ausweitung unserer Partnerschaft mit der DNMG ist ein bedeutender Schritt, um den DNMG-Netzbetreibern Zugriff auf eine moderne TV-Technologie zu ermöglichen”, sagte Constanze Gilles, Leiterin des Konsumentengeschäfts von Zattoo. „Besonders mit Blick auf den kommenden Wegfall der Kabel-TV-Umlage sind wir überzeugt, dass vor allem kleinere Anbieter im Markt davon profitieren werden, ihren Kunden ein hochwertiges IPTV- und TV-Streaming-Angebot bieten zu können.”
Zattoo ist exklusiver IPTV-Partner der DNMG und betreibt seit 2012 auch ein eigenes B2B-Geschäft, über das es seine Technologie Medienunternehmen und Netzbetreibern als TV-as-a-Service-Angebot zur Verfügung stellt. Über einen Rahmenvertrag haben die DNMG-Netzbetreiber Zugriff auf ein spezielles DNMG-Modell.
„Durch den Wegfall der Umlagefähigkeit steht der TV-Markt vor einem großen Wandel. Wir freuen uns sehr, dass unsere Netzbetreiber durch die Erweiterung unserer Kooperation nun flexibel und auf Augenhöhe auf die Marktbedingungen reagieren können”, sagte Damian Lohmann, Senior Manager Partner Relations der DNMG. „Mit Zattoo Smart HD können unsere Netzbetreiber nun auch Kunden, denen der bisherige Kabel-TV-Anschluss nicht mehr ausreicht, die Funktionalitäten eines absoluten state-of-the-art-TV-Streaming-Produktes mit der aktuell besten Preis-Leistung anbieten.“
Freenet TV bringt Hybrid-Stick auf den Markt
Der DVB-T2-Plattformbetreiber Freenet TV vertreibt ab sofort einen hybriden HDMI-Stick, der terrestrisches Fernsehen mit Streaming verbindet. Rund 40 TV-Sender in Full-HD-Qualität (1080p) lassen sich mit dem Stick über das Antennenfernsehen empfangen, per Internet kommen weitere Fernsehprogramme sowie Streaming-Apps und Mediatheken dazu, etwa Netflix, Amazon Prime Video und YouTube. Interaktive Zusatzfunktionen wie Aufnahme, Pause und Neustart ermöglichen eine flexible TV-Nutzung beim Streaming.
Mit dem Stick richtet sich Freenet TV auch an Kabelkunden in Mietswohnungen, wo ab 1. Juli 2024 die pauschale Abrechnung des Kabel-TV-Anschlusses über die Nebenkosten entfällt. Statt per Kabel-TV können sich die Zuschauer dann via Antenne ihre Fernsehprogramme auf den Bildschirm holen.
Der Android-TV-basierte Stick ist ab sofort online unter www.freenet.tv erhältlich und kann demnächst auch bei Media Markt, Saturn und weiteren Unterhaltungselektronikhändlern erworben werden. Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) liegt bei 129 Euro inklusive 12 Monaten Zugang zu Freenet TV. Danach fallen 7,99 Euro pro Monat für Freenet TV an, ein 12-Monats-Zugang kostet 99 Euro. Zur Einführung kostet der Stick nur 99 Euro – neben 12 Monaten Freenet TV sind für Neukunden auch 12 Monate Zugang zum Streaming-Angebot der Freenet-TV-Schwester waipu.tv enthalten.
Der Stick wird per HDMI-Anschluss mit dem Fernseher und via WLAN mit dem Internet verbunden. Für Freenet TV wird zusätzlich eine DVB-T2-Innen- oder Außenantenne benötigt, die nicht im Lieferumfang enthalten ist.
Auch waipu.tv hat einen hybriden HDMI-Stick in sein Hardware-Angebot aufgenommen. Die Zielgruppe sind Zuschauer, die Fernsehen weiter klassisch über Antenne (DVB-T2) oder Kabel-TV (DVB-C) empfangen und gleichzeitig die zusätzlichen Sender und interaktiven Möglichkeiten des Streamings nutzen wollen. Der Stick kann ab sofort für 89,99 Euro (UVP) bei Amazon sowie in Freenet-Shops erworben werden. Allerdings ist kein 12-Monats-Zugang zu Freenet TV im Wert von 99 Euro enthalten, sondern - für Neukunden - ein Monat „waipu.tv Perfect Plus“ im Wert von 12,99 Euro.
Telekom verbindet TV und Streaming bei MagentaTV
Die Deutsche Telekom stattet ihre TV-Plattform MagentaTV mit einer neuen Benutzeroberfläche aus, die TV und Streaming verbindet. Kern des neuen Systems, das auf der Android-Plattform von Google basiert, ist eine persönliche Startseite, auf der die Kunden – wie beim Smartphone – ihre Lieblings-Apps nach ihren Vorlieben für den Direkteinstieg anordnen können. Oft genutzte Inhalte erscheinen zudem automatisiert weiter vorne.
Die Suchfunktion, die auch per Sprachassistent funktioniert, deckt übergreifend Fernseh-, Streaming- und Partner-Inhalte ab, etwa Netflix, Disney+ und RTL+. Die Informationen zu einem Format erscheinen auf einen Blick: Wenn ein Inhalt kostenlos bei MagentaTV oder Partnern verfügbar ist, erscheint ein grüner Haken. Mit einem Klick lässt sich auswählen, von welcher Plattform die Wiedergabe starten soll. Ebenfalls neu: Die Megathek, die Filme und Serien auf Abruf enthält, wird in MagentaTV+ umbenannt.
Das neue MagentaTV kann ab sofort mit der aktuellen Telekom-Hardware – MagentaTV One Box oder MagentaTV Stick – genutzt werden, nicht jedoch über den TV-Receiver mit Festplatte (MR400/401/601 Sat, MagentaTV Box) oder den Zweitreceiver (MR 200/201 Box PLAY). Kunden mit diesen Geräten empfiehlt die Telekom, zu MagentaTV One umzusteigen.
Acunmedya steigt bei Sport1 ein
Das türkische Medienunternehmen Acunmedya übernimmt 50 Prozent der Anteile am Sport-TV-Veranstalter Sport1. Eine entsprechende Vereinbarung wurde mit der Sport1-Muttergesellschaft Highlight Communications getroffen; finanzielle Details wurden nicht genannt.
Geplant ist eine umfassende strategische Kooperation, die auch den Content-Bereich umfasst. So sollen international bekannte Programme von Acunmedya bei Sport1 ins deutsche Fernsehen gebracht werden, darunter das Sport-Reality-Format „Exatlon“. Der Abschluss der Transaktion ist an verschiedene Bedingungen geknüpft, wie insbesondere medien- und kartellrechtlicher Zustimmungsvorbehalte.
„Wir freuen uns sehr auf unsere Partnerschaft mit der Highlight Gruppe, mit der wir die gleiche Vision und Leidenschaft für Sport und Entertainment teilen. Wir hoffen, gemeinsam eine Erfolgsgeschichte zu schreiben, indem wir unseren Zuschauern in Deutschland, Österreich und der Schweiz inspirierende, innovative Programme bieten. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit dem Team von Sport1 ein neues Level zu erreichen“, sagte Acun Ilıcalı, Gründer und Eigentümer der Acunmedya Gruppe, in Istanbul.
Bernhard Burgener, Vorsitzender des Aufsichtsrats von Sport1 Medien, erklärte: „Mit der Acunmedya Gruppe gewinnt unser Konzern einen hervorragenden strategischen Investor als Partner. Ich beobachte den eindrucksvollen unternehmerischen Werdegang von Acun Ilıcalı schon sehr lange und bin fest davon überzeugt, dass wir gemeinsam mit ihm Sport1 ausbauen und erfolgreicher machen können.“
Highlight Communications hatte im Juni 2023 mitgeteilt, dass man verschiedene strategische Möglichkeiten zur Weiterentwicklung von Sport1 prüfe, darunter Kooperationen und Fusionen sowie den vollständigen oder teilweisen Verkauf.
Sky verkleinert Spielfilmsender-Angebot
Sky Deutschland fokussiert zum 11. April 2024 sein Angebot an linearen Spielfilmkanälen auf die Sender Sky Cinema Premiere, Sky Cinema Classics, Sky Cinema Action, Sky Cinema Family und Sky Cinema Highlights. Gestrichen werden Sky Cinema Fun HD, Sky Cinema Premieren +24 HD, Sky Cinema Thriller HD, Sky Cinema Best of HD und Sky Cinema Special HD, wie ein Sky-Sprecher gegenüber MediaLABcom bestätigte. Ersatz gibt es für die Sky-Kunden nicht – damit dürfte die Verkleinerung eine Kostenersparnis für den Pay-TV-Veranstalter bedeuten, weil weniger Kapazität für die Verbreitung benötigt wird.
In einer Pressemitteilung begründet Sky den Schritt damit, dass man „einer stetig wachsenden On-Demand-Nutzung und dem gleichzeitigen Wunsch maßgeschneiderter Kuratierung gerecht werden“ wolle und daher die Struktur der Sky-Cinema-Sender „optimiert und vereinfacht“ habe. „Sämtliche bisherigen Filminhalte werden konzentriert auf fünf linearen Channels ausgestrahlt. Dadurch erhält Sky Cinema ein thematisch geschärftes Sender-Profil, um die Lieblingsfilme noch schneller zu finden.“
Auch weiterhin verknüpft Sky Q die lineare und On-Demand-Nutzung mit zusätzlichen Funktionen wie „Restart“, um einen bereits laufenden Film auf einem linearen Sky-Cinema-Sender noch einmal von vorne zu starten.
Die fünf neuen Sky-Cinema-Kanäle können über das „Cinema“-Paket abonniert werden. Darin enthalten ist auch weiterhin der Warner TV Channel und kostenloser Zugang zum Streaming-Service Paramount+. Alternativ können die neuen Channels und das Filmpaket auch auf dem Streamingdienst WOW und mit einem Serien- und Film-Abo bezogen werden.
DNMG bringt DF1 ins Kabel
Die Deutsche Netzmarketing GmbH (DNMG) bringt den neuen Fernsehsender DF1 in die Netze ihrer Mitglieder. Das sieht ein langfristiger Rahmenvertrag vor, den beide Seiten jetzt unterzeichneten. Der am 1. Januar 2024 gestartete Free-TV-Kanal sichert sich dadurch die Verbreitung bei den über 200 in der DNMG organisierten Kabelnetzbetreibern.
„Wir freuen uns sehr, unseren Netzbetreibern und ihren Kunden mit DF1 ab sofort auch das neuartige Entertainment-Konzept von DF1 anbieten zu können. Zum Launch des Senders erreichen wir durch die Verbreitung in den Netzen unserer DNMG-Netzbetreiber sofort weit über zwei Millionen Haushalte“, sagte Damian Lohmann, Senior Manager Partner Relations der DNMG.
„Die Partnerschaft mit der DNMG ermöglicht es uns auf einen Streich Vereinbarungen mit bis zu 200 DNMG-Netzbetreibern zur Free-TV-Verbreitung von DF1 zu schließen. So kommen wir äußerst unkompliziert einer flächendeckenden Verbreitung im deutschen Kabel sehr nah. Unser gemeinsames Ziel ist es, deutschlandweit alle Haushalte mit DF1 zu erreichen“, sagte David Müller, Geschäftsführer der Betreibergesellschaft DF1 Medien.
Heimatkanal startet im Vodafone-Kabelnetz
Der Heimatkanal ist ab sofort im Kabelnetz von Vodafone zu empfangen. Die Verbreitung erfolgt in SD-Bildauflösung im Premium-Paket. Dem größten Pay-TV-Paket von Vodafone gehören rund 20 Sender an, darunter der Schwesterkanal Romance TV. Programminhalte des Heimatkanals werden zudem auf der GigaTV-Plattform auf Abruf angeboten.
Im Gegenzug fällt ab dem 17. April 2024 die Verbreitung des Heimatkanals auf der Sky-Plattform im Vodafone-Kabelnetz weg. Via Satellit und IPTV bleibt der Sender weiterhin per Sky empfangbar. Auch bei Sky Q ist der Heimatkanal weiterhin vertreten.
Der 1996 gestartete Sender, der vor allem Serien- und Filmklassiker zeigt, ist zudem weiterhin in Kabelnetzen, auf IPTV-Plattformen und bei Streaming-Anbietern zu empfangen, darunter MagentaTV, PŸUR, Zattoo, waipu.tv, M7, Amazon Prime Video Channels, YouTube Primetime Channels und TV.de.
Telekom holt Joyn zu MagentaTV
Die Deutsche Telekom bietet auf ihrer TV-Plattform MagentaTV ab sofort auch den Streamingdienst Joyn von ProSiebenSat.1 an. Die Joyn-App ist bei Neukunden auf der erneuerten Benutzeroberfläche von MagentaTV vorinstalliert, Bestandskunden finden sie bei den App-Vorschlägen. Die Zuschauer können alle kostenlosen Inhalte von Joyn nutzen, sie sind auch in die MagentaTV-Suchfunktion integriert.
„Durch den Start der Joyn-App bei der Deutschen Telekom können die MagentaTV-Kunden pünktlich zum Start von ‚Germany's Next Topmodel‘ jetzt so einfach wie nie unsere kostenfreien Inhalte sehen. Durch diese Partnerschaft erschließen wir zusätzliche Reichweiten für das kostenfreie Streaming-Angebot von Joyn - mit entsprechendem Vermarktungspotential. Damit schaffen wir ein noch attraktiveres Angebot für die Kunden von MagentaTV“, sagte Katharina Frömsdorf, CEO von Joyn.
Arnim Butzen, TV-Chef Deutsche Telekom, erklärte: „Die Kooperation mit Joyn unterstreicht unseren strategischen Ansatz. Wir wollen unseren Kunden bei MagentaTV als smarter Aggregator gemeinsam mit starken Partnern das beste TV-Erlebnis bieten. Mit der kostenlosen Joyn-App bekommen unsere Kunden Zugriff auf hochklassigen Content aus zahlreichen Genres - sowohl im fiktionalen wie im non-fiktionalen Bereich sind hier absolute Top-Titel dabei.“
Die Aufnahme von Joyn hat hohe strategische Bedeutung für die Telekom, denn sie vereint damit erstmals die Streamingdienste von ProSiebenSat.1 und RTL auf ihrer TV-Plattform – und bekräftigt ihren Anspruch, die zentrale Anlaufstelle im deutschen Streaming-Markt zu werden.
Ocilion nimmt DF1 auf
Der IPTV-Dienstleister Ocilion erweitert seine TV-Plattform um den Free-TV-Sender DF1. Der am 1. Januar 2024 gestartete Nachfolger von ServusTV Deutschland zeigt Sendungen, die bisher bei ServusTV liefen, Dokumentationen und Reportagen sowie Live-Sport in Kooperation mit DAZN. Die Zuschauer können die Sendungen von DF1 nicht nur live, sondern auch zeitversetzt schauen - mit Aufnahmefunktion, 7-Tage-Replay und Pause/Play. Die Lizenzvereinbarung umfasst sowohl die Rechte zur IPTV- als auch zur DVB-C-Verbreitung.
„Wir freuen uns, dass wir mit DF1 im Angebot von Ocilion vertreten sind und den Kunden in vielen weiteren Kabel- und IPTV-Netzen attraktive Zusatzdienste bieten können“, sagt Sarah Afshar, Leitung Distribution bei DF1.
Thomas Bichlmeir, Head of Content bei Ocilion, erklärte: „Mit DF1 ist ein sehr spannender Sender aus der Taufe gehoben worden, der Live-Sport mit spannenden Formaten verknüpft und nicht nur linear, sondern auch non-linear super funktionieren wird. Daher freut es mich sehr, dieses Programm als eine der ersten IPTV-Plattformen in Deutschland zu lizenzieren.“
waipu.tv führt Dolby 5.1, Untertitel und Originalton ein
Die Zuschauer haben mit waipu.tv ab sofort die Möglichkeit, ausgewählte Sendungen mit Dolby-Audio-5.1-Ton zu streamen. Ebenfalls neu sind Filme und Serien mit Originalton und Untertiteln, sofern die jeweiligen Sender diese Optionen anbieten. Wenn diese Optionen für eine Sendung verfügbar sind, sind sie auf den On-Screen-Bedienelementen anhand einer kleinen Sprechblase mit Text zu sehen. Diese kann für individuelle Einstellungsmöglichkeiten angewählt werden. Bereits seit einigen Monaten bietet waipu.tv Sendungen in Full-HD-Bildqualität (1080p50) an.
YouTube holt Pay-TV-Sender von ProSiebenSat.1
YouTube erweitert seine kostenpflichtige TV-Streaming-Plattform um die Pay-TV-Sender von ProSiebenSat.1. ProSieben Fun, Sat.1 Emotions und Kabel Eins Classics sind ab sofort bei Primetime Channels zu empfangen. Die Zuschauer können die Sender sieben Tage lang kostenfrei testen, danach fallen pro Kanal 3,99 Euro pro Monat an. Im Paket kosten ProSieben Fun, Sat.1 Emotions und Kabel Eins Classics insgesamt 5,99 Euro pro Monat. Neben dem linearen 24-Stunden-Programm werden auch Abrufinhalte der Sender angeboten.
„Der Ausbau unseres Primetime Channels-Angebots geht weiter: Wir freuen uns sehr, die Inhalte der drei Pay-TV-Sender der Seven.One Entertainment Group und damit einen weiteren relevanten Medienpartner an unserer Seite zu haben. Über die Verbindung von YouTubes großer Reichweite und den starken Inhalten von ProSieben Fun, Sat.1 Emotions und Kabel Eins Classics nutzen wir unsere Synergien und möchten gemeinsam den Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, ihre Lieblingsinhalte schnell und unkompliziert auf YouTube anzusehen”, sagte Andreas Briese, Country Director Deutschland und Zentraleuropa bei YouTube. YouTube Primetime Channels war im Juni 2023 in Deutschland gestartet.
Red Bull TV startet bei Zattoo
Der TV-Streaming-Anbieter Zattoo nimmt Red Bull TV in Deutschland und Österreich in sein Angebot auf. Die englischsprachige Variante des Senders startet zudem bei Zattoo in der Schweiz. Zattoo erweitert damit sein Portfolio an kostenfreien, linearen und werbefinanzierten Streaming-Kanälen.
Der FAST Channel, der Sport-Events sowie Dokus, Serien und Filme aus Sport, Musik, Kunst und Lifestyle zeigt, wird in HD-Bildqualität angeboten. Die Sendungen können jederzeit pausiert, von vorne gestartet oder bis zu sieben Tage rückwirkend angesehen werden.
Bundesliga-Rechte: Kartellamt hebt No-single-buyer rule auf
Bei der aktuellen Ausschreibung der Bundesliga-Rechte ab der Saison 2025/26 kann wieder ein Pay-TV-Anbieter die Live-Rechte an allen Spielen exklusiv erwerben. Das Bundeskartellamt stimmte dem neuen Vergabemodell der Deutschen Fußball Liga (DFL) zu, das kein Alleinerwerbsverbot („No-single-buyer rule“) mehr enthält. Diese Änderung sei mit Blick auf die geänderten Marktverhältnisse im Bereich der Live-Übertragungen für den Zeitraum der anstehenden Vergabeperiode tolerierbar, erklärte die Wettbewerbsbehörde.
„Wir sehen in den letzten Jahren durch die Aktivitäten von Unternehmen wie DAZN, RTL und auch Amazon deutlich mehr Bewegung auf dem Markt für Live-Fußballübertragungen. Insbesondere machen sämtliche Anbieter nun auch attraktive und innovative internetbasierte Übertragungsangebote. Gerade der Wettbewerb um Innovation bei der Verbreitung der Inhalte war ein wichtiges Ziel der No-single-buyer rule. Damit ist es uns möglich, dem Vorschlag der DFL zu entsprechen, bei der aktuellen Vergabe auf die generelle Vorgabe zu verzichten, dass kein Unternehmen die Live-Rechte an Bundesligaspielen allein erwerben darf“, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt in Bonn.
Das No-single-buyer rule, das unter anderem auch in Großbritannien und Italien zum Einsatz kommt, wurde in Deutschland erstmals bei der Bundesliga-Rechteausschreibung 2017/18 eingeführt, um die Auktion für neue Wettbewerber attraktiv zu machen, etwa aus dem Streaming-Bereich.
Die Details zur aktuellen Ausschreibung, die die vier Spielzeiten von 2025/26 bis 2028/29 umfasst, und den verschiedenen Rechtepaketen sind hier zu finden. Die Entscheidung über die Vergabe soll im zweiten Quartal 2024 fallen.
RTL und ProSiebenSat.1 kooperieren bei AdTech in Europa
RTL Deutschland und ProSiebenSat.1 kooperieren im Bereich der Werbetechnologie. Ziel ist es, die Angebote und Leistungen der konzerneigenen Technologieunternehmen miteinander zu verknüpfen, um Werbekunden übergreifende Werbekampagnen über die Plattformen beider Partner zu ermöglichen – vom linearen Fernsehen über Werbung auf Smart-TVs bis zu Kampagnen auf den beiden Streaming-Plattformen RTL+ und Joyn. Mit ihrer Zusammenarbeit wollen die Unternehmen zudem sowohl den deutschen Werbemarkt als auch die Medienhäuser selbst unabhängiger von den Werbetechnologien (AdTech) der großen US-Konzerne machen.
Werbekunden und Agenturen profitieren nach Angaben der Partner zukünftig nicht nur von einem einfacheren Zugang für ihre Kampagnenplanung, -buchung und -ausspielung. Vielmehr werden erstmals digitale und lineare Bewegtbildreichweiten technologisch verknüpft, mit übergreifenden Daten in der Ausspielung optimiert und lineares TV programmatisch breit verfügbar gemacht. Kampagnen über Addressable TV (ATV), Connected TV (CTV) und lineares TV können konvergent gemessen und perspektivisch auch gebucht werden – eine technologische Basis, die neue und vor allem digitalaffine Kunden ansprechen soll.
Für die Umsetzung werden einzelne Technologiekomponenten der AdTech-Beteiligungsgesellschaften von RTL Deutschland und ProSiebenSat.1 technisch miteinander verknüpft. Im Kern betrifft das Technologien von Smartclip auf Seiten von RTL Deutschland und Virtual Minds auf Seiten von ProSiebenSat.1. Das Bundeskartellamt wurde im Vorfeld über das Vorhaben informiert.
Die AdTech-Kooperation ist als offene Initiative zu verstehen. Broadcastern und Publishern in ganz Europa steht es frei, ihre Inventare durchgehend über einzelne AdTech-Angebote anzubieten, für ihre Kunden dadurch leichter zugänglich zu machen und damit zur weiteren Konvergenz von TV und Online-Video beizutragen. Nach dem Start in Deutschland, Österreich und der Schweiz ist eine zügige Expansion ins europäische Ausland vorgesehen.
„Unsere Häuser sind nicht nur Medien-, sondern auch Technologiehäuser, die ihre Stärken näher zusammenbringen. Mit dieser Kooperation realisieren wir die Vision eines kompletten AdTech-Stacks und bieten unseren Werbepartnern eine echte Alternative zu internationalen Tech-Anbietern. Gleichzeitig bleiben wir bei der Digitalisierung des Total Video-Ansatzes im Driver’s Seat und können dem sich stark veränderten Wettbewerb durch Tech und Data die Stirn bieten“, sagte Matthias Dang, Chief Commercial, Technology and Data Officer von RTL Deutschland.
Carsten Schwecke, Vorsitzender der Geschäftsführung von Seven.One Media, erklärte: „Mit der Kooperation legen ProSiebenSat.1 und RTL Deutschland die Basis für die umfassende AdTech made in Europe! Schon früh haben beide Unternehmen in Werbetechnologie investiert. TV als wirkungsstärkstes Medium digitalisiert sich damit umfassend. Künftig wird KI-basierte Technologie die Effizienz der Werbeausspielung linear oder digital weiter verbessern. Damit wird die Buchung von innovativen übergreifenden TV-Kampagnen für Werbekunden wie Agenturen effizienter und einfacher.“
Zur Frage, welche Rolle der HbbTV-Standard bei der Kooperation spielt, sagte Schwecke gegenüber MediaLABcom: „Die Kooperation verfolgt nicht den Zweck, die Standardisierung von HbbTV voranzutreiben. Das übernimmt unser Joint Venture Addressable TV Initiative. Bei dieser Kooperation geht es um den Big Screen insgesamt und darum, ein durchgängiges Tech-Stack zu etablieren, indem wir die Angebote und Leistungen unserer konzerneigenen AdTech-Spezialisten technisch miteinander verknüpfen. So ermöglichen wir den Werbekunden einfache und einheitliche Buchungsmöglichkeiten für übergreifende Kampagnen auf unseren Plattformen. Die Kooperationspartner werden die Smartclip-ATV-Technologie zur Vermarktung von HbbTV-Reichweiten in Deutschland einsetzen. Im Bereich der Demand Side Platform (DSP) setzen die Partner auf Technologie von Active Agent der Virtual Minds.“
Die Medienhäuser sowie deren Technologie-Unternehmen wollen in Kürze mit den ersten Schritten der Umsetzung beginnen. Ziel ist es, im zweiten Halbjahr die entsprechenden Schnittstellen zu schaffen, so dass Werbekunden und Agenturen dann erste gattungsübergreifende Kampagnen auf den Inventaren der Vermarkter Ad Alliance und Seven.One Media auf einer AdTech buchen können.
Nach d-force und der Addressable TV Initiative (ATVI) ist die AdTech-Kooperation die dritte Zusammenarbeit von RTL und ProSiebenSat.1 im Bereich neuer Werbetechnologien.
Joyn Österreich holt Warner-Bros.-Discovery-Sender
Die Streaming-Plattform Joyn bietet für Zuschauer in Österreich ab sofort sechs Free-TV-Sender von Warner Bros. Discovery Deutschland als kostenfreie Livestreams an. Die Neuzugänge sind Eurosport 1, DMAX, Tele 5, TLC, HGTV und CNN. Die Sender stehen in SD-Bildauflösung über die Joyn-App via Smart-TV, Smartphone und Tablet und im Web unter www.joyn.at zur Verfügung. Insgesamt bietet Joyn in Österreich über 90 Live-TV-Sender, ein Abrufangebot mit über 30 Mediatheken sowie rund 30 Radiostationen.
Wolfgang Elsäßer wechselt zu CH Media
Wolfgang Elsäßer wechselt zum 1. Juni 2024 von der Swisscom-Tochter blue Entertainment zum Medienunternehmen CH Media. Der Medienmanager, der in die Unternehmensleitung von CH Media eintritt, übernimmt die Leitung des Schweizer TV-Geschäfts mit den Sendern 3+ und TV24 sowie dem Streamingdienst oneplus.
In seiner bisherigen Funktion als CEO von blue verantwortete Elsäßer die operative und strategische Führung des Entertainment-Geschäft der Swisscom und führte dabei über 700 Mitarbeiter an 14 Standorten. Von 2016 bis 2019 leitete er das TV-Business der Deutschen Telekom in Deutschland, davor war Elsäßer Geschäftsführer von Astra Deutschland.
„Wolfgang Elsäßer bringt nicht nur eine breite Erfahrung im Pay-TV- und Streaming-Geschäft mit, er ist auch eine ausgewiesene Führungspersönlichkeit mit Teamplayer-Qualitäten. Ich freue mich, dass ich ihn für mein Team gewinnen konnte“, sagte Michael Wanner, CEO von CH Media.
Elsäßer erklärte: „Das Potenzial der CH Media TV AG ist riesig: die vielen TV-Sender, die sehr gut im Schweizer Markt distribuierte oneplus-App, sowie die großartigen Content-Welten aus Live-Sport, Fiction, und insbesondere dem breiten Factual Entertainment Angebot. Zusätzlich mit den vielen anderen Content-Welten der CH Media Gruppe ein riesiges Ökosystem an neuen Möglichkeiten. Ich bin hochmotiviert, dieses Potenzial gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen auszuschöpfen.“ Elsäßer folgt auf Roger Elsener, der CH Media auf eigenen Wunsch verlässt.
Partner:
Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation
Herausgeber: Heinz-Peter Labonte (V.i.S.d.P.)
Redaktion: Marc Hankmann (Leitung),
Dr. Jörn Krieger
MediaLABcom ist ein Angebot der LABcom GmbH
Hier können Sie sich von unserem Verteiler abmelden.
Ihre E-Mail-Adresse wird umgehend aus unserer Datenbank ausgetragen und Sie erhalten keine weiteren E-Mails.
© 2022 LABcom GmbH